Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung Schiedsspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Zulässigkeit der Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch Antragsteller unter Anpassung der Anträge auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle?

 

Normenkette

ZPO §§ 240, 263-264, 1059-1060; InsO §§ 179-180; GmbHG § 30

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.04.2017; Aktenzeichen I ZB 119/15)

 

Tenor

Die mit Schriftsatz vom 04.08.2015 geltend gemachten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils 1/5.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch die Antragsteller. Durch Schiedsspruch vom 12.03.2014 hat das Schiedsgericht in einer Auseinandersetzung über die Höhe einer restlichen Abfindungszahlung nach Einziehung der Gesellschaftsanteile der Antragsteller an der Insolvenzschuldnerin festgestellt, dass die Schiedsbeklagte (Insolvenzschuldnerin) verpflichtet ist, an die Schiedskläger jeweils einen Betrag in Höhe von 111.883,37 EUR nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu zahlen, jedoch nur soweit das Gesellschaftsvermögen der Schiedsbeklagten nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Durch Kostenschiedsspruch vom 31.03.2014 wurden die den Schiedsklägern als Gesamtgläubigern von der Schiedsbeklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 6.211,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 21.03.2014 festgesetzt.

Ausgangspunkt der Auseinandersetzung über die restliche Abfindung war ein zwischen den Schiedsklägern und der Schiedsbeklagten am 17.10.2010 vor dem LG Aachen geschlossener Vergleich, in dem es heißt:

"1. In Ergänzung und Abänderung der Gesellschafterbeschlüsse der Antragsgegnerin zu 4) vom 26.10.2009 soll gelten, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller an der Antragsgegnerin zu 4) zwangseingezogen sind.

Die Antragsgegnerin zu 4) verpflichtet sich, an die Antragsteller insgesamt eine Einziehungsabfindung von 5,9 Millionen EUR abzüglich der bereits geleisteten 1.020.472,50 EUR zu zahlen. Die Zahlung des Differenzbetrages soll bis zum 12.3.2010 zu jeweils 1/5 an die Antragsteller auf deren jeweils bekannte Konto er-bracht werden. Die Zahlungen sollen durch die Antragsgegnerin zu 4) geleistet werden. Es besteht Einigkeit, dass mit den Zahlungen die von den Antragstellern erhaltenen Geschäftsanteile untergehen werden.

2. Die Antragsteller haben zusätzlich Anspruch auf eine zeitanteilige (vom 1.1.2009 bis 26.10.2009) Beteiligung am Ergebnis der Antragsgegnerin zu 4) für das Geschäftsjahr 2009. Dieses Ergebnis wird ermittelt auf der Grundlage des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CEP E2 X E2 X Aktiengesellschaft zu testierenden Jahresabschlusses zum 31.12.2009. Der entsprechende Betrag ist innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des testierten Jahresabschlusses zu zahlen die Zahlung soll zu jeweils 1/5 an die einzelnen Antragsteller auf deren jeweils bekannte Konten erbracht werden. Die Zahlung soll von der Antragsgegnerin zu 4) geleistet werden.

Unter dem 14.04.2011 hatten die Geschäftsführer der Schiedsbeklagten den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 erstellt, der mit einem Jahresfehlbetrag von EUR 1.895.473,58 abschloss. Der Jahresabschluss enthielt eine passivierte "Restrukturierungsrückstellung" in Höhe von 3.321.000,- EUR. Wegen der Unsicherheit bezüglich der Berechtigung dieser Rückstellung hatte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CEP dem Jahresabschluss unter dem 14.04.2011 nur ein eingeschränktes Testat erteilt. Dennoch wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten vom 20.05.2011 der Jahresabschluss mit den passivierten Rückstellungen festgestellt.

Das Schiedsgericht hat entschieden, dass ein von der CEP testierter Jahresabschluss im Sinne des Vergleichs nicht vorliege. Da die Schiedsbeklagte die Nachweise, die ein uneingeschränktes Testat ermöglicht hätten, verweigert und dadurch die Bestimmung der Leistung im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB unangemessen verzögert habe, sei eine Bestimmung durch Urteil nötig. Da die in der Bilanz 2009 vorgenommenen Rückstellungen zu Unrecht erfolgt seien, ergebe sich für den Jahresabschluss 2009 ein Jahresüberschuss von 1.365.417,42 EUR, der zeitanteilig (1.1.2009 bis 26.10.2009) für jeden Schiedskläger 111.888,30 EUR ausmache.

Nachdem die Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 19.01.2014 den testierten Jahresabschluss vom 31.12.2012 vorgelegt hatte, der eine bilanzielle Überschuldung sowie eine Unterbilanz im Sinne der Kapitalvorschrift des § 30 GmbHG auswies, haben die Schiedskläger die Leistungsklage auf den auch später ausgeurteilten Feststellungsantrag umgestellt.

Gegen den Antrag d...

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