unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenentscheidungen im WEG-Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Regelungen der §§ 303, 304 ZPO sind im WEG-Verfahren entsprechend anwendbar. Eine negative Zwischenentscheidung über die vom Antragsgegner geltend gemachte Aufrechnung ist nicht zulässig, solange nicht über Forderung selbst entschieden ist.
Normenkette
WEG § 44; ZPO §§ 303-304
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 22.10.1998; Aktenzeichen 29 T 256/98) |
AG Kerpen (Beschluss vom 09.06.1997; Aktenzeichen 15 II 50/96) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1998 – 29 T 256/98 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der (Zwischen –) Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 9.6.1997 – 15 II 50/96 – aufgehoben.
Gründe
Die gemäß §§ 45 Abs.1 WEG, 27, 29 FGG in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Entscheidung führt in der Sache zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses und Aufhebung des amtsgerichtlichen Zwischenbeschlusses. Die Rechtsmittel gegen amts- und landgerichtliche Entscheidung sind statthaft, wenngleich die Anfechtung einer Zwischenentscheidung gem. § 303 ZPO nur in eingeschränktem Umfang als zulässig angesehen wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 303, Rz. 11). Hier kommt nämlich auch ein Zwischenbeschluß entsprechend §Ü 304 ZPO in Betracht, der in vollem Umfang einer Überprüfung durch Rechtsmittel unterliegt, § 304 Abs. 2, 1. HS ZPO.
Die Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde ist nicht frei von Rechtsfehlern, da sie nicht berücksichtigt hat, daß der amtsgerichtliche Beschluß unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erlassen worden ist. Die Voraussetzungen für einen Zwischenbeschluß entsprechend §§ 303, 304 ZPO liegen hier nämlich nicht vor.
Die Regelungen der §§ 303, 304 ZPO finden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung (vgl. Keidel/Kahl, FG, 13. Aufl., Vorbem. zu §§ 8 – 18, Rz. 4). Entgegen den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung läßt sich der Erlaß des Zwischenbeschlusses nicht auf § 303 ZPO stützen. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, daß prozessuale Fragen zwischen den Parteien streitig sind, von deren Beantwortung der Fortgang des Verfahrens abhängt. Dagegen scheidet der Erlaß eines Zwischenurteils über einen Teil des materiellen Steitgegenstandes aus (vgl.Zöller/Vollkommer,ZPO, 20.Aufl., § 303,Rz.4; Thomas/Putzo,ZPO, 21.Aufl., § 303,Rz.1 ff). Die hier mit der Zwischenentscheidung entschiedene Frage betrifft hingegen den materiellen Streitgegenstand, nämlich das Problem, ob der Antragsgegner mit (bestimmten) Gegenforderungen aufrechnen kann. Mithin handelt es sich nicht um einen prozessualen, den Fortgang des Verfahrens betreffenden Streitpunkt.
Da die Zwischenentscheidung ausdrücklich als „(Zwischen-) Beschluß” bezeichnet und mit ihr über eine Frage des materiellen Rechts entschieden wird, handelt es sich in der Sache um eine Entscheidung nach § 304 ZPO. Diese Vorschrift betrifft nämlich die Zulässigkeit von Zwischenentscheidungen über den Anspruchsgrund. Im vorliegenden Fall werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Entscheidung nach dieser Norm ebenfalls nicht erfüllt. Der Streit über den Grund muß – soll ein Grundurteil zulässig sein – entscheidungsreif sein. Das ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr wird, wie schon gezeigt, über die Frage der Zulässigkeit der vom Antragsgegner geltend gemachten Aufrechnung entschieden, mithin über einen Teilaspekt der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Im übrigen kann, unabhängig von der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung, auch deshalb keine Zwischenentscheidung über den Grund ergehen, da einer solchen die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung entgegensteht, die in der Summe der Einzelforderungen die beantragte Forderung übersteigt (vgl.hierzu: Thomas/Putzo, aaO., § 304, Rz. 7). Weitere verfahrensrechtliche Normen, aufgrund derer ein derartiger Zwischenbeschluß zulässig sein könnte, sind nicht ersichtlich; somit ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Vielmehr bleibt diese auch über die Rechtsmittel der Endentscheidung überlassen.
Unterschriften
Dr. Schuschke, Reinemund, Dr. Ahn-Roth
Fundstellen