Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine "kostenmäßige Einheit" bei Erörterung verschiedener Anträge betreffend ein Kind in einem gemeinsamen Anhörungstermin ohne förmliche Verbindung der getrennt anhängig gemachten Verfahren

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 22.08.2011)

 

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 22.8.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 500 EUR.

 

Gründe

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist statthaft und auch zulässig gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4, Abs. 7 und 8 RVG. Insbesondere ist das Rechtsmittel, nachdem die Akten dem Bezirksrevisor erst am 9.2.2012 vorgelegt worden sind, mit Eingang beim AG Bonn am 13.2.2012 rechtzeitig eingelegt worden.

Für den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse ist auch die erforderliche Beschwer erreicht. Beide Verfahrensbevollmächtigte, deren Parteien jeweils Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, machen jeweils 189 EUR zzgl. Mehrwertsteuer als Gebühr für die im Termin vom 16.4.2010 erzielte Einigung geltend, wogegen sich der Bezirksrevisor wendet. Für die damit belastete Staatskasse ist jedenfalls eine Beschwer über 200 EUR gegeben, da diese Beträge noch um die Mehrwertsteuer zu erhöhen sind. Ein dagegen zu rechnender Betrag, der anteilig aus den Gebühren für einen " Mehrvergleich" anzusetzen wäre, dürfte jedenfalls den Gesamtbetrag nicht erheblich reduzieren.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.

Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Überlegungen der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 22.8.2011 verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht.

Zu Recht hat das AG darauf hingewiesen, dass es sich um drei verschiedene Verfahren handelt, die auch in dem mündlichen Termin vom 16.4.2010 nicht verbunden worden sind. Vielmehr hat das AG in dem Termin in den drei Verfahren aus Vereinfachungsgründen die Beteiligten gemeinsam angehört und jeweils zur Sache verhandelt.

Werden mehrere Verfahren aus Gründen der Vereinfachung zur Anhörung oder Erörterung auf einen Termin anberaumt und in diesem dann auch erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensverbindung gem. § 147 ZPO bzw. § 20 FamFG stattfindet, so bleibt es bei einzelnen, voneinander unabhängigen Verfahren. Kostenrechtlich findet keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Verfahren statt. Vielmehr sind die Gegenstandswerte verbundener Verfahren erst vom Zeitpunkt ihrer Verbindung an zu einem Gesamtstreitwert zu addieren. Bis dahin bleibt es kostenmäßig bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten (vgl. Geroldt/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rz. 93, 94; Schneider/Wolf, RVG, Vorb. vor VV 3100 Rz. 62) Die Vorschriften über die Kostenberechnung und den Kostenansatz gestatten es nicht, mehrere von einem erkennenden Gericht als selbständig behandelte Verfahren beim Kostenansatz als Einheit zu betrachten (vgl. OLG Braunschweig vom 22.2.2006, OLGReport Braunschweig 2006, 342).

In den drei vorliegenden Verfahren fand eine Verbindung nicht statt, vielmehr hat das AG lediglich aus Vereinfachungsgründen diese drei Verfahren mit denselben Beteiligten und mit denselben Verfahrensbevollmächtigten aus Praktikabilitätsgründen an demselben Termin verhandelt und in diesem Termin die Beteiligten angehört. Aus dem Terminsprotokoll ist ohne weiteres ersichtlich, dass zwar nur ein Protokoll erstellt worden ist, dieses jedoch als Protokoll für jedes dieser Verfahren zu verstehen ist und eine Verfahrensverbindung gerade nicht vorliegt. Die verschiedenen Aktenzeichen eingangs des Protokolls lassen dies erkennen. Ferner hat die Familienrichterin darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter in dem einem Verfahren (404 F 101/10) Antragstellerin, in dem weiteren Verfahren (404 F 85/10) Antragsgegnerin sei. Schließlich wurden die Verfahrenskostenhilfeanträge in allen drei Verfahren ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen erörtert.

Der sich dann anschließende Vergleich behandelt die Verfahrensgegenstände aller drei Verfahren, und zwar hinsichtlich des Verfahrens 404 F 101/10 Regelungen zum Umgang der Kindesmutter mit ihrer Tochter Milena (s. Ziff. 2 und 3 des Vergleichs); hinsichtlich des Verfahrens 404 F 131/10, das die Kindesherausgabe betrifft, unter Ziff. 1 dieses Vergleichs und hinsichtlich des Sorgerechtsverfahrens (404 F 85/10) ebenfalls Ziff. 1 dieses Vergleichs, in dem der Lebensmittelpunkt des Kindes für die nächste Zeit geregelt wird. Schließlich ergibt sich aus Ziff. 6 dieses Vergleichs, dass damit die drei erwähnten hier in Frage stehenden Verfahren erledigt sein sollen. Darüber hinaus hat die Familienrichterin die jeweiligen Verfahrenswerte nach Abschluss des Vergleichs für die einzelnen Verfahren gesondert festgesetzt.

In den Verfahren 404 F 85/10 (Sorgerechtsverfahren) und 404 F 110/10 (Umgangsverfahren in der einstweiligen Anordnung) hatte die Richterin jeweils auf den selben Tag, den 16.4.2010 und die gleiche Uhrzeit ter...

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