Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 210/17) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt allein zu folgenden ergänzenden Hinweisen Anlass:
Ebenso wie das Landgericht erachtet der Senat das vom Kläger erworbene Fahrzeug unter dem Gesichtspunkt für mangelhaft, dass in diesem eine Software zur Anwendung kommt, welche die Stickstoff-Emissionswerte bei Betrieb auf einem technischen Prüfstand optimiert, dass aber bei Betrieb im Straßenverkehr die im technischen Datenblatt aufgeführten Abgaswerte nicht erreicht werden. Ein Durchschnittsverkäufer darf indes berechtigterweise erwarten, dass die normierten und im Datenblatt des Fahrzeugs enthaltenen Abgaswerte nicht bloß auf einem technischen Prüfstand durch Einsatz einer Manipulationssoftware erzielt werden.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht aber die Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit für diesen Mangel für nicht entbehrlich beurteilt und damit im Ergebnis ein Rücktrittsrecht des Klägers mangels Nacherfüllungsverlangen und Fristsetzung für nicht gegeben erachtet.
1. Die Einräumung einer Nacherfüllungsmöglichkeit war dem Kläger insbesondere nicht unzumutbar im Sinne von § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Eine Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift kann sich sowohl aus der Art des Mangels als auch aus anderen tatsächlichen Umständen wie einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien ergeben und ist aus Sicht des Käufers zu beurteilen (vgl. z.B. Palandt-Weidenkaff, BGB, 77. Auflage 2018, § 440 Rdnr. 8 m.w.N.; Staudinger/Matusche-Beckmann, Neubearbeitung 2013, § 440 BGB Rdnr. 24).
a) Der Kläger vertritt die Ansicht, bereits aufgrund der arglistigen Täuschung der Herstellerin sei die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung unzumutbar im Sinne von § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Es ist anerkannt, dass nach Aufdeckung einer durch den Verkäufer begangenen arglistigen Täuschung die Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit für den Käufer in der Regel unzumutbar ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 08.12.2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836 f., Rdnr. 12 ff., zitiert nach beck-online; BGH Urteil vom 09.01.2008, VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371, 1372 f., Rdnr. 19 f., zitiert nach beck-online; MüKo/BGB-Westermann, 7. Auflage 2016, § 440 Rdnr. 8; Staudinger/Matusche-Beckmann, Neubearbeitung 2013, § 440 BGB Rdnr. 25).
Nach den nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht insoweit bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte indes von den Manipulationen bei W-Dieselautos erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Berichterstattung erfahren. Diese erfolgte im Verlauf des Jahres 2015. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Kaufvertrages im Oktober 2014 Kenntnis von den Manipulationen oder einem derartigen Verdacht gehabt haben könnte, sind weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Täuschung im Sinne des Verschweigens eines bekannten Mangels vorlag, kann einzig die Herstellerin eine solche zu vertreten haben.
Deren Täuschung ist indes, wenn sie nicht Verkäuferin ist, im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Nachbesserung nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich, weil sie keinen Anlass gibt, die Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragsparteien als gestört anzusehen. Insbesondere muss sich, wie das angegriffene Urteil mit zutreffender Begründung ausführt, der Verkäufer das arglistige Handeln des Herstellers nicht zurechnen lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16, Rdnr. 8, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 03.07.2017, 21 U 4818/16 Rdnr. 23, zitiert nach juris; Hinweisbeschluss des Senats vom 06.03.2018, 16 U 110/17, Rdnr. 17, hier zitiert nach juris). Eine Zurechnung nach § 278 BGB ist bereits deshalb nicht möglich, weil der Hersteller gegenüber dem Käufer regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufer ist (vgl. z.B. BGH Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337, Rdnr. 31 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 15.07.2008, VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224, Rdnr. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017, 2 U 4/17, Rdnr. 33 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 05.01.2017, 28 U 201/16, BeckRS 2017, 108482, Rdnr. 34, zitiert nach beck-online). Herstellerin und Verkäuferin sind, wie in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, verschiedene, rechtlich selbständige juristische Personen. Ferner ist eine Zurechnung von Wissen analog § 166 Abs. 1 BGB nicht möglich, weil die Stellung der Her...