Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 27 O 259/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 640,22 €.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2010 geltend gemachte Terminsgebühr zu Recht bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen.
Zwar reicht es nach der gesetzlichen Regelung aus, dass eine Besprechung stattfindet, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gespräch im Hinblick auf eine endgültige Regelung erfolgreich beendet wird. Vielmehr will der Gesetzgeber das Bemühen des Rechtsanwalts belohnen, schon frühzeitig, d. h. auch bereits im vorgerichtlichen Stadium, auf eine endgültige Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. BGH AGS 2010, 164; Anwaltsblatt 2007, 381 = FamRZ 2007, 721; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorbemerkung 3 Rn. 107 m. w. N.). Allerdings setzt der Anfall der Terminsgebühr darüber hinaus voraus, dass der Gegner bereit ist, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, denn eine Besprechung setzt Zweiseitigkeit voraus. Da das Gespräch auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein muss, müssen beide Gesprächspartner bereit sein, eine Besprechung mit dieser Zielrichtung zu führen. Deshalb scheidet eine Terminsgebühr aus, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 115 m. w. N.).
Zu Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts angenommen, dass eine derartige Gesprächsbereitschaft der Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2) im Streitfall nicht dargetan ist. Der Sachvortrag des Klägers beschränkt sich auf die Angabe, sein Verfahrensbevollmächtigter habe am Nachmittag des 25. August 2010 eine fernmündliche Unterredung mit der Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2) geführt, um den Rechtsstreit zu vermeiden. Bei diesem Anlass habe die Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2) erklärt, das Verkehrsunfallereignis entspreche "nicht der Regelmäßigkeit". Weiteren Sachvortrag hat der Kläger nicht gehalten, obwohl der Rechtspfleger ihn mit Verfügung vom 06.05.2011 darauf hingewiesen hat, dass die erforderliche Gesprächsbereitschaft des Gegners nicht dargelegt worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen