Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 05.11.2015; Aktenzeichen 15 O 16/15) |
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägers gegen das Urteil des LG Köln vom 05.11.2015 (15 O 16/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Berufung der Kläger ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Zwar war der Widerruf der Kläger nicht verfristet. Den Klägern steht gleichwohl kein Anspruch auf Freigabe der Grundschuld zu:
a) Entgegen der Ansicht des LG war der von den Klägern erklärte Widerruf. nicht verfristet.
aa) Dass die Widerrufsbelehrung in der hier vorliegenden Fassung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht den Anforderungen des § 355 Abs. Abs. 3 S. 3 BGB a.F. entspricht, ist höchstrichterlich geklärt und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die den Darlehensverträgen beigefügte Widerrufsbelehrung genügte den gesetzlichen Anforderungen - wie der Kläger zu Recht geltend macht - schon deshalb nicht, weil der Fristbeginn darin nicht ausreichend deutlich dargestellt war. Der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" kann der Verbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - XI ZR 349/10, juris-Tz. 34; Urteil vom 1.3.2012 - III ZR 83/11, juris-Tz. 15).
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ihr Vertrauensschutz nicht zu Gute. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates und des BGH (etwa III ZR 83/11; XI ZR 349/10) kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil 28.6.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.1.2013, 13 U 69/12, Tz. 30, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.1.2013, 13 U 217/11, Tz. 24, juris). Sogar nur punktuelle Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung können mithin den Vertrauensschutz entfallen lassen (OLG Köln, Urteil vom 23.1.2013, 13 U 217/11, Tz. 25, juris).
Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen enthalten nicht nur eine redaktionelle, sondern eine klare inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung, soweit es um den Fußnotenzusatz zu der angegebenen Widerrufsfrist geht. Diese Fristangabe ("zwei Wochen") wird - anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 10.8.2015 (13 U 81/14) zugrundeliegenden Fall - durch den Zusatz ("Bitte Frist im Einzelfall prüfen.") inhaltlich relativiert, was eine inhaltliche Bearbeitung darstellt. Soweit die Beklagte dagegen anführt, dass es sich um einen nur an ihre Mitarbeiter gerichteten Ausfüllhinweis handele, ist das nicht nachvollziehbar. Die Formulierung legt - weil sich die Widerrufsbelehrung ersichtlich nicht an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern an den Darlehensnehmer wendet - eine Deutung in dem Sinne, dass es der Darlehensnehmer sei, der die Prüfung vorzunehmen habe, mindestens nahe. Dem vorgedruckten Text lässt sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (zwei Wochen) das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist oder nur die Angabe der (noch) nicht überprüften Regelfrist (vgl. zB Hinweisbeschluss des Senats 13 U 113/15). Soweit der Senat in dem Hinweisbeschluss 13 U 81/14 ausgeführt hat "Die vom Kläger beanstandeten Fußnoten sind gerade nicht Teil des Textes der Belehrung, sondern eindeutig davon getrennt - und betreffen den Text inhaltlich auch ersichtlich nicht.", betraf dieser Beschluss Fußnoten, mit denen ausgeführt wurde, dass das dort verwendete Formular nicht zur Verwendung bei Fernabsatzgeschäften vorgesehen ist und die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäftes. Dies...