Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.06.2018; Aktenzeichen I ZB 70/17)

 

Tenor

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. N als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern Prof. Dr. C und Prof. Dr. S, ergangene Schiedsspruch vom 11.10.2016 (DIS-SV-CB-386/13) in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 29.12.2016 (DIS-SV-CB-386/13) wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.609.249,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs vom 11.10.2016, berichtigt durch Beschluss vom 29.12.2016, des aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. N als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Prof. Dr. C und Prof. Dr. S bestehenden Schiedsgerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS).

Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Verlag seit 1997 Software der Antragstellerin genutzt. Ab 2005 kam die Software ConWareSuite zum Einsatz, zu der u.a. das Modul ConPortal 1 gehört. Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kündigte die Antragsgegnerin im Februar 2010 das Vertragsverhältnis zum 31.12.2010 und die Parteien vereinbarten anschließend durch Softwarevertrag vom 15./18.10.2010 eine befristete Fortsetzung bis zum 31.12.2012. Danach sollte die tatsächliche Nutzung zum 30.9.2012 eingestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrags, insbesondere der darin enthaltenen Vergütungsklauseln und der Schiedsvereinbarung, wird auf die Anlage TW 1 verwiesen. Im August 2012 löschte die Antragsgegnerin die Software der Antragstellerin, wobei das Modul ConPortal 1 für das Onlineangebot SGB Intranet Plus auf zwei Servern nicht erfasst wurde. Anfragen der Antragsgegnerin im September und Oktober 2012 an die Antragstellerin blieben unbeantwortet. Im August 2013 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Forderung in Höhe von 3,569 Mio. EUR geltend und erhob mit Schriftsatz vom 21.11.2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 24.10.2014, Schiedsklage u.a. auf Zahlung von 10.757.274,90 EUR, die der Antragsgegnerin am 25.11.2013 zugestellt und am 13.5.2016 erweitert wurde. Das aus den o.g. Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht führte am 15.9.2015 und am 13.5.2016 mündliche Verhandlungen durch und verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 11.10.2016, nach Antrag u.a. der Antragsgegnerin vom 24.11.2016 berichtigt durch Beschluss vom 29.12.2016, zur Zahlung von 2.609.249,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2013 an die Antragstellerin und legte der Antragsgegnerin 24 % der Kosten auf. Einer Zahlungsaufforderung der Antragstellerin vom 9.12.2016 kam die Antragsgegnerin nicht nach. Mit Schriftsatz vom 14.3.2017 lehnte die Antragsgegnerin das Schiedsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab, wozu der Vorsitzende mit Schreiben vom 31.3.2017 Stellung nahm, was die Antragsgegnerin zu einem weiteren Ablehnungsgesuch vom 18.4.2017 veranlasste. Für das Vermögen der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4.4.2017 (36o IN 823/17) ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6.6.2017 wurden die Maßnahmen wieder aufgehoben. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 13.6.2017 die Wiederaufnahme des im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Kostenfestsetzungsverfahrens des Schiedsgerichts.

In dem Verfahren 19 Sch 3/17 mit umgekehrtem Rubrum hat die hiesige Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.1.2017 eine Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Dieses Verfahren, dessen Akte beigezogen wurde, wurde durch Beschluss vom 6.4.2017 im Hinblick auf den in der Erwiderung der hiesigen Antragstellerin gestellten Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ausgesetzt. Auf die Akten dieses Verfahrens wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin lediglich eine unzulässige "Revision" des Schiedsspruchs begehre. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber, sei schon nach dem Ausgang des Schiedsverfahrens, in dem die Antragsgegnerin immerhin zu etwa 76 % obsiegt habe, fernliegend. Ferner bekräftigt die Antragstellerin ihre Behauptung, dass die Antragsgegnerin nach der Beendigung der jahrelangen Zusammenarbeit der Parteien die Software der Antragstellerin heimlich weiter genutzt habe und durch die am 20.8.2012 erfolgte Löschung der administrativen Zugangsrechte der Antragstellerin dieser die Möglichkeit zur Überwachung, Wartung und Aktualisierung der Software genommen habe. Eine vollständige Löschung sei erst während des Schiedsverfahrens am 14.12.2014 erfolgt, wobei offenbar eine (weitere) Kopie zurückbehalten ...

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