Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.03.2007; Aktenzeichen NotZ 38/06)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 23.8.2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. sind Rechtsanwälte. Mit Schreiben vom 3.8.2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller auf seine zuvor eingereichte Bewerbung mit, er beabsichtige, die im Justizministerialblatt Nordrhein Westfalen vom 15.2.2005 ausgeschriebene Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen einen Mitbewerber, nämlich den Beteiligten zu 2., zu übertragen. Unstreitig hat der Antragsgegner die fachliche Eignung des Beteiligten zu 2. auf der Basis der in § 17 Abs. 2 AVNot NRW in der derzeit gültigen Fassung (im Folgenden nur noch: "AVNot 2004") genannten Kriterien zutreffend mit einer Gesamtpunktzahl von 182,90 Punkte ermittelt, während dem Antragsteller unstreitig eine höhere Gesamtpunktzahl als 143,60 Punkte nicht zuerkannt werden konnte. Der Antragsteller erachtet die getroffene Auswahlentscheidung dennoch als rechtswidrig und sieht sich in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt. Er hält die Bestimmungen der AVNot 2004 und namentlich die Regelung des § 17 AVNot 2004 für verfassungswidrig, weil sie nicht dem Gesichtspunkt der Bestenauslese entspreche. Namentlich rügt der Antragsteller, dass eine Bewertung der notarspezifischen Leistungen der Bewerber nicht stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags des Antragstellers wird der Inhalt seiner zu den Akten gereichten Schriftsätze, insb. seiner Antragsschrift vom 23.8.2005, in Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die vom Antragsgegner zugunsten des Beteiligten zu 2. getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - über die Besetzung der im Justizministerialblatt NRW vom 15.2.2005 für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen ausgeschriebenen Notarstelle unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er verteidigt die Bestimmungen der AVNot 2004 als verfassungskonform und seine Auswahlentscheidung als richtig.

II. Der von dem Antragsteller vorsorglich gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebene Notarstelle in Recklinghausen bis zur Entscheidung in der Hauptsache freizuhalten, ist durch die Erklärung des Antragsgegners, die Stelle vorläufig nicht zu besetzen, erledigt. Der im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers ist in der Sache nicht begründet. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung erfolgte die Entscheidung auf der Grundlage wirksamer Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Entscheidung des Antragsgegners, den auf der Basis der Auswahlkriterien der AVNot 2004 in fachlicher Hinsicht unstreitig weniger als der Beteiligte zu 2. qualifizierten Antragsteller bei der Stellenvergabe nicht zu berücksichtigen, ist deshalb nicht zu beanstanden.

1. § 17 AVNot 2004, der die Grundsätze für die fachliche Bewertung der Bewerber um eine Stelle im Bereich des Anwaltsnotariats regelt, ist verfassungsgemäß. Rechtsgrundlage für die Auswahl der Bewerber um eine Stelle als Anwaltsnotar ist § 6 Abs. 2 und 3 BNotO. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß (BVerfG v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01, MDR 2004, 1027 = NJW 2004, 1935, 1936 f.). Danach kommt es neben den zwingenden Erfordernissen gem. § 6 Abs. 2 BNotO - mindestens fünfjährige Zulassung zur Anwaltschaft und mindestens dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk - insb. auf die Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber an. Hierfür können

  • die Note des 2. Staatsexamens
  • die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt
  • die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen sowie
  • notarbezogene Lehrgänge

in die Bewertung einbezogen werden. In Nordrhein-Westfalen wird die Regelung über die Bewertung der fachlichen Qualifikation in § 6 Abs. 3 BNotO durch § 17 Abs. 2 AVNot 2004 konkretisiert. Diese Konkretisierung entspricht den verfassungsrechtliche Anforderungen, denn danach kommt es für die Vergabe einer Notarstelle entscheidend darauf an, dass die Grundsätze der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG gewahrt werden (BVerfG v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01, MDR 2004, 1027 = NJW 2004, 1935, 1940 f.). Diese wird durch § 17 Abs. 2 AVNot 2004 gewährleistet.

a) Die für die Bewertung herangezogenen Kriterien sind geeignet, die Qualifikation eines Bewerber um eine Notarstelle zu beurteilen.

aa) Das Ergebnis der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung ist nach § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO zu berücksichtigen. Es gibt Aufschluss über die allgemeine juristische Befähigung des Bewerbers (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2005 - NotZ 27/04, BGHReport 2005, 948 = MDR 2005, 779 = NJW-RR 2006,...

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