Leitsatz (amtlich)
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der neu eingerichteten besonderen Abteilung für Sicherungsverwahrte in der JVA Aachen genügt dem Abstandsgebots gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit a StGB n.F.
Die grundlegende Neukonzeption des Rechts der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, 2425 ff.) nimmt den Staat in die Pflicht, durch vielfältige Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Dies darf allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass die Vollzugsziele sich nicht ohne Mitwirkung des Untergebrachten erreichen lassen und dass fehlende Besserungsaussichten bei fortdauernder Gefährlichkeit der Unterbringung nicht entgegenstehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
I.
Der seit 1983 strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16.01.2004 in Sicherungsverwahrung, die mit Urteilen des Landgerichts D. vom 08.01.1999 und des Landgerichts Kr. vom 07.06.1999, aufrechterhalten mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Kr. vom 14.06.2000 , angeordnet wurde.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. hat mit Beschluss vom 19.03.2013 die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt.
Die der Anordnung der Sicherungsverwahrung zugrundeliegenden Straftaten sowie dem vorausgegangene frühere Sexualstraftaten sind in der Entscheidung wie folgt beschrieben:
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c)
Am 27. August 1986 verurteilte ihn das Amtsgericht Kr. wegen versuchter Vergewaltigung in minder schwerem Fall in zwei Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr.
Der Verurteilte hatte am 11. Mai 1986 einer Frau, die er zuvor in seine Wohnung bestellt hatte, unter den Rock gegriffen. Die Geschädigte wehrte sich heftig und trat den Verurteilten in den Unterleib. Daraufhin schlug dieser sie und drohte ihr an, es auf einen Versuch ankommen zu lassen, mit ihr zu schlafen. Als die Geschädigte versuchte, die Wohnung zu verlassen, kam es zwischen ihr und dem Verurteilten zu einem Gerangel, in dessen Gefolge es der Geschädigten schließlich gelang, die Wohnung zu verlassen, woraufhin der Verurteilte sie noch die Treppe hinunter schubste. Am 27. Mai 1986 hatte der Verurteilte wiederum eine Frau in seine Wohnung gelockt, in der sich noch ein Bekannter von ihm aufhielt. Dem Verurteilten gelang es, die Geschädigte ins Schlafzimmer zu locken, wo er zudringlich wurde. Er schubste die Geschädigte aufs Bett und wollte sie betasten. Er hielt ihr den Mund zu und betastete ihre Brust und ihre Genitalien. Der Verurteilte ließ erst von der Geschädigten ab, als sein hinzugekommener Bekannter fragte, was los sei.
Nach Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr wurde die Strafaussetzung zur Bewährung später widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 4. April 1990.
j)
Am 4. Februar 1993 verurteilte das Landgericht Kr. den Verurteilten wegen Vergewaltigung tateinheitlich mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, deren Vollstreckung am 29. März 1998 erledigt war.
Der Verurteilte hatte sich das Vertrauen einer knapp 15-Jährigen erschlichen, die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitete und mit einer Clique in dem Haus verkehrte, in dem auch er wohnte. In der Nacht auf den 17. Juli 1991 gewährte er ihr Unterkunft, weil sie nicht nach Hause wollte. Im Verlaufe einer Unterhaltung versetzte der Verurteilte, der sich entschlossen hatte, die ihm körperlich weit unterlegene Geschädigte unter Anwendung von Gewalt sexuell zu missbrauchen, dieser völlig überraschend einen Schlag in das Gesicht. Als die Geschädigte den Verurteilten fragte, was das solle, packte er ihr mit einer Hand an den Hals und drückte mit der anderen Hand ihren Oberkörper auf eine Couch zurück Er versetzte ihr mit der freien anderen Hand zum Zwecke weiterer Einschüchterung einen zweiten Schlag ins Gesicht und forderte sie barsch auf, sich auszuziehen. Gleichzeitig ließ er ihren Hals los und fasste sie stattdessen am Arm, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Unter dem Eindruck der Gewaltanwendungen und der ausgesprochenen Drohungen entledigte sich die Geschädigte eines Teils ihrer Oberbekleidung. Mit seiner freien Hand streifte sich der Verurteilte sodann seine Hose sowie seine Unterhose herunter und forderte die Geschädigte auf, bei ihm den Oralverkehr auszuführen. Als die Geschädigte wegen ihres Widerwillens dieser Aufforderung nicht sofort nachkam, führte er sein erigiertes Glied plötzlich in ihren Mund ein, ließ indessen nach kurzer Zeit wieder von ihr ab. Entsprechend seiner ursprünglichen Absicht wollte der Verurteilte nunmehr mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr ausführen. Zu diesem Zweck öffnete er den Reißverschluss ihrer Hose und zog ruckartig alle am Unterkörper ve...