Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.
Gründe
I.
Gegen die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. April 2015 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h) eine Geldbuße von 120 € verhängt worden.
Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 30. Mai 2015 hat sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Sie beanstandet mehrere Verfahrensverstöße, durch welche ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Außerdem sei die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Begründungsschriftsatz vom 1. Juni 2015 Bezug genommen
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).
Die Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
a)
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.
Art. 103 Abs. 1 GG gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem/der Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. SenE v. 23.09.2014 - III-1 RBs 245/14 -).
Dem Beschwerdevortrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsgericht vorliegend das Anhörungsrecht der Betroffenen in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt hat.
Die Betroffene ist auf ihren Wunsch von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden, worauf sie unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG einen Anspruch hatte. Sie ist in der Hauptverhandlung von ihrem - entsprechend bevollmächtigten (vgl. Vollmacht Bl. 5 d.A.) - Verteidiger vertreten worden. Dieser hat in ihrem Namen die bereits vor dem Termin eingeräumte Fahrereigenschaft bestätigt, womit es auf die - ungeachtet dessen zulässige (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 11 a), wenngleich überflüssige - Verlesung des Schriftsatzes vom 25. März 2015 nicht ankommt. Angesichts dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Betroffene nunmehr die Einführung dieser Erklärung ebenso wie die - vom Amtsgericht offenbar ohnehin nur ergänzend vorgenommene - Einführung der Lichtbilder beanstandet. Sie macht auch jetzt nicht geltend, dass sie das Fahrzeug nicht geführt habe.
Erörterungsgespräche i.S.v. §§ 202a, 212 StPO haben ausweislich der Sitzungsniederschrift, die dazu schweigt (§ 274 S. 1 StPO), nicht stattgefunden. Aus § 78 Abs. 2 OWiG folgt somit, dass keine Mitteilungspflicht des Gerichts gem. § 243 Abs. 4 StPO bestand.
Ob der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag in verfahrensordnungsgemäßer Weise verkündet worden ist, bedarf keiner Klärung. Allein eine eventuell prozessordnungswidrige Zurückweisung eines Beweisantrages begründet noch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Amtsgericht hat sich jedenfalls im Urteil mit der begehrten Beweiserhebung in der nach Lage des Falles gebotenen Ausführlichkeit auseinandergesetzt. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffistra S 330 handelt es um ein standardisiertes Messverfahren. Anhaltspunkte für e...