Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 318 F 31/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31.10.2016 - 318 F 31/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
3.Verfahrenswert: 3.000,- EUR
Gründe
I. Zum Sachverhalt wird zunächst verwiesen auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss, durch den nach vorangegangener einstweiliger Anordnung vom 12.11.2014 (Amtsgericht Köln 318 F 116/14) auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren der Kindesmutter die elterliche Sorge für das betroffene Kind L entzogen worden ist, ferner auf den genannten Beschluss des Amtsgerichts vom 12.11.2014, auch und insbesondere zur persönlichen Vorgeschichte der Kindesmutter und ihrer vier älteren Kinder (M, geboren am 15.07.2000 und selbst Mutter eines im Jahr 2015 geborenen Kindes, T, geboren am 19.12.2004, T2, geboren am 08.02.2006, und B, geboren am 20.04.2009, die sämtlich nicht bei der Mutter leben).
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Gründe des angefochtenen Beschlusses, wird auf diesen Bezug genommen.
Bezüglich der Entwicklung von L ist zu ergänzen, dass diese nach den Berichten der Fachkräfte eine sehr positive Entwicklung nimmt. Die Pflegemütter lassen sich von ihr mit "Mama" und "Mami" ansprechen. Sie selbst rufen L mit dem Namen "G". Nach ihrer Schilderung hat die Kindesmutter die Mitwirkung an der Namensgebung verweigert, so dass sie schließlich, da sie das Kind mit Namen hätten ansprechen wollen, den Namen G gewählt hätten. L wisse aber, dass sie L heiße, und höre auf beide Namen.
Hinsichtlich der persönlichen Lebensumstände der Mutter ist auszuführen, dass sie am 05.08.2016 das weitere Kind T3 geboren hat, welches seit seiner Geburt bei ihr lebt. Nachdem sie zunächst unmittelbar nach der Geburt mit T3 untergetaucht war, hat sie mit Hilfe einer ehrenamtlich tätigen Familie (Familie N) eine Wohnung gefunden, in der sie seither lebt. Sie bezieht Leistungen nach SGB II. Über einige Monate erhielt sie Leistungen der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH); zudem wurde und wird sie durch die ehrenamtlich tätige Familie N intensiv betreut und unterstützt. Die Betreuung und Versorgung T3s vermochte sie jedenfalls während der Betreuung durch die SPFH, wohl auch in der Folgezeit, problemlos und ohne jeden Grund zur Beanstandung zu bewältigen. T3 entwickelt sich nach den vorliegenden Berichten sehr gut und war jedenfalls bei der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Parallelverfahren ihn betreffend am 05.04.2017 (Oberlandesgericht Köln 27 UF 132/16) ersichtlich in bester Verfassung.
Im vorgenannten Termin ist der Kindesmutter die zuvor entzogene elterliche Sorge für T3 zurückübertragen worden.
Vorliegend wendet sich die Kindesmutter gegen den Beschluss zur Entziehung der elterlichen Sorge für L. Sie erstrebt die Rückübertragung der Sorge, wünscht längerfristig die Rückführung des Kindes und kurzfristig die Ermöglichung deutlich umfangreicherer, ausgedehnter Umgangskontakte als bislang.
Sie verweist darauf, die Situation gegenüber der erstinstanzlich erfolgten Begutachtung im Dezember 2015 habe sich wesentlich verändert, so bewältige sie inzwischen seit der Geburt des Kindes T3 dessen Betreuung problemlos und sei nach Einschätzung der als SPFH eingesetzten Personen ohne weiteres in der Lage, neben T3 außerdem noch L zu betreuen und zu versorgen.
Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten sei die Gewährung notwendiger Hilfen vorrangig vor der Trennung eines Kindes von seinen Eltern. Bereits bezüglich des Kindes T3 habe die Mutter gezeigt, dass sie Hilfen annehme und gut kooperiere. Sie habe das Kinderzimmer vorbereitet, ab dem Sommer 2017 stünden Kindergartenplätze für T3 wie auch für L bereit.
Der Vater des Kindes L ist nicht bekannt; der von der Mutter zunächst benannte Herr S ist jedenfalls nicht der Vater.
Die Kindesmutter beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.10.2016, zugestellt am 07.11.2016, Aktenzeichen 318 F 31/15, aufzuheben,
ihr das Sorgerecht für das Kind L, geboren am 01.08.2014, mit sofortiger Wirkung zurückzuübertragen,
die schrittweise Rückführung des Kindes zu ihr anzuordnen,
ein die Rückführung vorbereitendes - gegebenenfalls begleitetes - Umgangsrecht mindestens im 14-tägigen Turnus anzuordnen.
Das beteiligte Jugendamt, der Vormund und der Verfahrensbeistand beantragen jeweils,
die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.
Das beteiligte Jugendamt verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt Zurückweisung der Beschwerde unter Verweis auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. K (erstellt im Dezember 2015), welches erhebliche Defizite der Mutter darstellt.
Die von der Mutter angestrebte Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegeeltern berge die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden für das Kind. Eine Rückführung sei nicht zu verantworten.
Auch wenn es der Mutter gelinge, das Wohl des jüngsten Kindes T3 zu sichern, habe dies keine Au...