Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung gerichtlicher Stellen sind grundsätzlich noch keine anfechtbaren Verfügungen.
2. Die Ansicht, bereits die Aufforderung zur Wertangabe sei mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar, weil der Kostenbeamte bei Nichtangabe des Wertes nach § 19 Abs. 2 Satz 2 KostO verfahre, teilt der Senat nicht.
Normenkette
KostO §§ 14, 19
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 18.06.1998; Aktenzeichen 11 T 153/98) |
AG Köln (Beschluss vom 28.04.1998; Aktenzeichen 15 Köln 24231) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 4. August 1998 werden die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1998 – 11 T 153/98 – und des Amtsgerichts Köln vom 28. April 1998 – 15 Köln 24231 (in jenem Beschluß versehentlich bezeichnet mit 15 Köln 24321) – aufgehoben und die Sache an den Kostenbeamten des Amtsgerichts Köln zurückgegeben.
Gründe
1) Die Beteiligte zu 1) ist eine Stiftung, deren Errichtung der Regierungspräsident in Köln am 25. März 1997 genehmigt hat. Sie ist die Testamentserbin der am 1. August 1980 verstorbenen Frau Dr. Dr. Sch. geb. K.. Mit am 5. Januar 1998 bei Gericht eingegangenem Schreiben ohne Datum (der Eingangsstempel weist -offenbar versehentlich- den 5. Januar 1997 aus) hat die Beteiligte zu 1) ihre Eintragung im Grundbuch als Eigentümerin mit dem Bemerken beantragt, die Frist des § 60 Abs. 4 KostO sei noch nicht abgelaufen. Der Kostenbeamte hat mit Verfügung vom 5. Januar 1998 „darauf hingewiesen”, der Sterbefall sei „bereits 1980 erfolgt” und die „Berichtigung des Grundbuchs mithin gebührenpflichtig”. Zugleich hat er die Beteiligte zu 1) zur Mitteilung des Verkehrswertes aufgefordert. Unter dem 12. Januar 1998 hat diese gebeten, die Grundbuchberichtigung gebührenfrei durchzuführen; für den Fall, daß der Kostenbeamte hierzu nicht bereit sei, hat sie Erinnerung gegen die „Zwischenverfügung vom 5. Januar 1998” eingelegt. In seiner Zuschrift an den Beteiligten zu 2) hat der Kostenbeamte darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Mit Beschluß vom 28. April 1998 hat der Richter des Amtsgerichts die Erinnerung zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, die Erinnerung sei ungeachtet dessen zulässig, daß ein Kostensatz noch nicht erstellt sei, weil mit der Entscheidung des Kostenbeamten, den Wert des Grundbesitzes mitzuteilen, eine Ablehnung der Gebührenbefreiung zum Ausdruck gekommen sei. In der Sache habe die Erinnerung keinen Erfolg, weil § 60 Abs. 4 KostO eine Ausschlußfrist beinhalte. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und dieses angewiesen, Kosten für die Eintragung des Eigentumswechsels nicht zu erheben. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 60 Abs. 4 KostO sei auch anzuwenden, wenn dem Erben die Einhaltung der Antragsfrist von zwei Jahren objektiv unmöglich sei und er den Umschreibungsantrag unverzüglich nach Wegfall des Antragshindernisses stelle, weil nur so der im öffentlichen Interesse liegende Anreiz zur alsbaldigen Antragstellung aufrecht erhalten bleibe.
2) Das vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel ist nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. Es führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 550, 551 ZPO).
Gegen die Verfügung des Kostenbeamten vom 5. Januar 1998 war kein Rechtsmittel gegeben. Die Verfügung war kein Kostenansatz im Sinn des § 14 Abs. 2 KostO. Sie unterlag daher nicht der Anfechtung durch Erinnerung nach Maßgabe dieser Vorschrift.
Bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung gerichtlicher Stellen sind grundsätzlich noch keine anfechtbaren Verfügungen (vgl. BGH Rpfleger 1998, 420; BayObLG NJW-RR 530, 531; Senat, Beschluß vom 9. März 1998, 2 Wx 7/98, nicht veröffentlicht). Sie ermöglichen den Beteiligten, sich auf die Ansicht des Gerichts einzustellen und – insbesondere für den Fall einer abweichenden Auffassung – hierzu Stellung zu nehmen. Einen solchen Hinweis hat hier der Kostenbeamte mit der Verfügung vom 5. Januar 1998 erteilt.
Keine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall daraus, daß er die Beteiligte zu 1) zugleich zur Angabe des Verkehrswertes aufgefordert hat. Zwar bringt der Kostenbeamte hierdurch nochmals seine Rechtsauffassung zum Ausdruck, eine Kostenfreiheit der Beteiligten zu 1) bestehe nicht. Auch dies führt indes nicht zu einer Anfechtbarkeit der Verfügung. Die Ansicht, bereits die Aufforderung zur Wertangabe sei mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar, weil der Kostenbeamte bei Nichtangabe des Wertes nach § 19 Abs. 2 Satz 2 KostO verfahre (Lappe in Korintenberg, Kostenordnung, 13. Aufl, § 14 Rn. 39; ders. Anm. zu LG Krefeld, KostRsp § 14 KostO Nr. 29), teilt der Senat nicht. Solcherart dem Kostenansatz vorhergehende Ermittlungen nach § 19 Abs. 2, 3 KostO a...