Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 13.09.2005; Aktenzeichen 92 Ns 38/05) |
AG Aachen (Entscheidung vom 23.02.2005; Aktenzeichen 37 Ls 145/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Aachen vom 23.02.2005 - 34 Ls 145/04 - wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Protokoll der Hauptverhandlung weist im Anschluß an Verkündung von Urteil und Bewährungsbeschluß aus :
"Der Angeklagte erklärt nach Rechtsmittelbelehrung :
Ich bin mit dem Urteil einverstanden.
Der Verteidiger erwidert : Wir werden noch eine Woche warten.
Der Vorsitzende hält vor, dass der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erklärt habe.
Der Verteidiger erklärt : Mein Mandant weiß nicht, was Rechtsmittel bedeutet.
Daraufhin wird dem Angeklagten nochmals Rechtsmittelbelehrung erteilt. Er wird u.a. auch nochmals befragt, ob er in einer weiteren Instanz noch einmal vor Gericht erscheinen möchte, oder mit dem Urteil einverstanden sei.
Der Angeklagte erklärt : Ich bin mit dem Urteil einverstanden.
Der Verteidiger erklärt : Wir werden noch eine Woche warten."
Einen Vermerk, dass die beurkundeten Erklärungen des Angeklagten verlesen und von dem Angeklagten genehmigt worden sei, enthält das Protokoll nicht.
Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer durch Verteidigerschriftsatz vom 24.02.2005 - am 25.02.2005 bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen - Rechtsmittel eingelegt.
Das Landgericht Aachen hat dieses - als Berufung aufgefaßte - Rechtsmittel durch Beschluss vom 13.09.2005 als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung im Anschluß an die Urteilsverkündung wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Gegen diese seinem Verteidiger am 23.09.2005 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.09.2005, bei dem Landgericht Aachen am 23.09.2005 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gem. § 322 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 311 StPO statthafte und auch zulässig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht ist zu Recht von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen, der die Berufung wirkungslos macht.
Der Senat hat zunächst keine Bedenken, die - zweimalige - Erklärung des Beschwerdeführers, er sei mit dem Urteil einverstanden, ihrem Sinngehalt nach als Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne des § 302 Abs. 1 StPO aufzufassen. Es handelt sich insoweit um eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärungen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist des weiteren, dass der Erklärende verhandlungsfähig war. Auch in dieser Hinsicht bestehen hier keine Bedenken, da der Angeklagte sich ausweislich des Protokolls ausführlich zur Person und zur Sache eingelassen und ein Geständnis abgelegt hat.
Der Verzicht ist auch formgerecht erklärt worden. Er kann in der Hauptverhandlung unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärt und im Protokoll beurkundet werden (BGHSt 18, 257,258; KK-Ruß, StPO, 5.Aufl., § 302 Rn 9; Meyer-Goßner, StPO, 48.Aufl., § 302 Rn 19 je m.w.N.)
Allerdings sind hier die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO nicht beachtet worden, weil nicht vermerkt worden ist, dass die Erklärungen des Angeklagten verlesen und sodann von diesem genehmigt worden sind. Das hat zur Folge, dass das Protokoll in diesem Punkt nicht die weitgehende Beweiskraft des § 274 StPO genießt, wohl aber - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Beweiszeichen darstellt, das den Rechtsmittelverzicht beweisen kann, aber nicht notwendig beweisen muß (BGH a.a.O).
Die Darstellung des Angeklagten, er habe erklärt, er wisse nicht, was ein Rechtsmittelverzicht bedeute, und er gebe insoweit daher keine Erklärung ab, findet im Protokoll - dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist - keinerlei Stütze. Es ist daher entsprechend der vom Landgericht eingeholten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zweimalige Erklärung, mit dem Urteil einverstanden zu sein, so abgegeben hat, wie sie protokolliert worden ist.
Die darüber hinausgehende, weitere Darstellung des Angeklagten, er habe die Vorstellung gehabt, in Haft genommen zu werden, falls er auf das Befragen des Vorsitzenden keine Erklärung abgebe, ist nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft, weil die protokollierte Erklärung vor dem Hintergrund gefallen ist, dass unmittelbar zuvor eine Bewährungsstrafe verhängt worden war.
Soweit der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.09.2005 - in zunehmendem zeitlichem Abstand von der Hauptverhandlung - die Behauptung aufgestellt hat, durch "drängendes und sehr forsches Auftreten des Herrn Vor...