Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 105 Qs 325/11) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
Das sinngemäß noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft für die Zeit bis zur erst am 1.12.2011 gewährten Akteneinsicht gerichtete Rechtsmittel bleibt bereits deswegen ohne Erfolg, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen dem gerügten Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht und der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Zeitraum bis zur Akteneinsicht nicht ersichtlich ist. Wie auch in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des EGMR vom 13.02.2001 - 24479/94 - = NJW 2002, 2013 kann nicht festgestellt werden, dass das Amtsgericht den Haftbefehl nicht erlassen bzw. nicht in Vollzug gesetzt hätte, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht vorgelegen hätte. Auch nach erfolgter Akteneinsicht hat die Verteidigung nicht aufzeigen können, dass der Beschwerdeführer sich anders zu verteidigen vermocht hätte, als geschehen.
Ergänzend bringt der Senat der Verteidigung nachfolgend die Stellungnahme zur Kenntnis, mit der die Generalstaatsanwaltschaft das Rechtsmittel vorgelegt hat :
"I.
Der Beschwerdeführer war in den frühen Morgenstunden des 21.11.2011 mit zwei weiteren Personen unmittelbar nach einem Kioskeinbruch im Nahbereich des Tatorts von zivilen Observationsteams der Polizei wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall vorläufig festgenommen worden. Zwei weiteren Verdächtigen gelang die Flucht. Die Tatbeute im Verkaufswert von etwa 5000 Euro war in dem von dem Beschwerdeführer gesteuerten Fahrzeug sichergestellt worden. In seiner verantwortlichen Vernehmung hatte er eingeräumt, sich gegenüber den zwei flüchtigen, ihm angeblich unbekannten Tätern für eine versprochene Gegenleistung von 100 Euro bereit erklärt zu haben, diese zu einem Kioskeinbruch zu fahren.
Der Beschwerdeführer wurde - ebenso wie die beiden weiteren festgenommenen Beteiligten - in den Gewahrsam des Polizeipräsidiums Köln überstellt. Dort bestellte sich für ihn noch am selben Tag sein Verteidiger (Bl. 59 f. d.A.). Auch für die beiden weiteren Verdächtigen bestellten sich Verteidiger, wovon einer auch ausdrücklich Akteneinsicht beantragte (Bl. 71 d.A.). Nach Rücksprache mit der zuständigen Bereitschaftsstaatsanwältin fertigten die Beamten der Kriminalwache einen Bericht zur Vorführung beim zuständigen Haftrichter in Leverkusen (Bl. 75 d.A.), die am darauffolgenden Tag, den 22.11.2011, stattfand (Bl. 92 d.A.). Die Akte hinterlegten die Beamten in der Vorführstelle des Amtsgerichts Leverkusen.
Im Vorführungstermin eröffnete der Haftrichter dem Beschwerdeführer, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafbestimmungen in Betracht kommen. Dessen Verteidiger beantragte daraufhin Akteneinsicht,"soweit die Akte Grundlage des Haftbefehls sei und zwar zum jetzigen Zeitpunkt vor Erlass des Haftbefehls"(Bl. 94R d.A.). Das Protokoll verzeichnet zum weiteren Verlauf des Vorführungstermins (Bl. 94R ff. d.A.):
"Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und auch des Inhalts der Kommentierung des § 147 StPO (Meyer-Goßner) wird der Antrag auf Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt gem. § 147 Abs. 5 StPO mangels Zuständigkeit des Ermittlungsrichters vor Abschluss der Ermittlungen zurückgewiesen.
Auf Nachfrage von RA C.:
Auf Grund der schriftlichen Akteneinsichts-Anträge in der Akte ist bisher keine Rücksprache durch das Gericht mit der Staatsanwaltschaft erfolgt und eine solche auch nicht beabsichtigt, da dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht sachgerecht erscheint, denn die Staatsanwaltschaft wird mangels Vorlage der Akte nicht über Akteneinsicht entscheiden können.
RA C. beantragt die Staatsanwaltschaft anzurufen und hinsichtlich der Akteneinsicht nachzufragen.
Der Antrag wird aus den vorgenannten Gründen zurückgewiesen.
...
Der Termin wird für eine Stunde unterbrochen und um 15.05 Uhr fortgesetzt.
...
Während der Unterbrechung hat RA C. erklärt, er habe mit Staatsanwältin I. telefoniert, die keine Einwände gegen Akteneinsicht gehabt habe. Daraufhin hat der Vorsitzende mit der Staatsanwältin telefoniert, welche erklärt hat, gestern Bereitschaftsstaatsanwältin gewesen zu sein, heute aber nicht, und damit für die Entscheidung über Akteneinsicht nicht zuständig sei.
...
Die Gelegenheit wird genutzt, die Kommentierung Meyer-Goßner zu § 147 StPO Bd. Nr. 34, auszugsweise zu verlesen:
"Im vorbereitenden Verfahren - ... - entscheidet die Staatsanwaltschaft über Akteneinsicht. ... die Entscheidung trifft immer die Staatsanwaltschaft. ... das Gericht ist im Ermittlungsverfahren niemals zuständig, auch wenn sich die Akten bei ihm auf Beschwerde oder zur Vornahme einer richterlichen Handlung befinden (BGH NStZ-RR 10, 246 u.a.)."
Im Anschluss stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers - wie auch die Verteidiger der übrigen Vorgeführten - einen Befangenheitsantrag gegen den Haftrichter (Bl. 95 ff., 103 f. d.A.). Sie stellten sich hierbei und im weiteren Verlauf des Verfahrens auf den Standpunk...