Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftserbrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in § 18 Abs.2 Satz 3 HöfeO vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung des Erbscheins auf die Hoferbfolge zwingt dazu, auch die Erteilung eines auf den hoffreien Nachlaß beschränkten Erbscheins durch das Landwirtschaftsgericht zuzulassen.
2. Auch der erwerbsgärtnerische Anbau von Zierpflanzen kann grundsätzlich Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung sein.
3. Der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen auch dann Landwirtschaft im Sinne des § 1 HöfeO, wenn er überwiegend in Gewächshäusern und in Behältern betrieben wird.
4. Nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO ist Hoferbe in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob diejenige Person, der die Bewirtschaftung überlassen ist, im Erbfall zur Erbengemeinschaft gehört. Der im Gesetz verwendete Begriff „Miterbe” ist nach dem Zweck der Regelungen über die Hoferbenordnung und deren Sinnzusammenhang nicht etwa – was der Wortlaut der Vorschrift nahe legen könnte – dahin zu verstehen, dass nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft auch Hoferbe sein kann.
Normenkette
HöfeO §§ 6-7
Verfahrensgang
AG Mettmann (Beschluss vom 22.08.2000; Aktenzeichen 7 Lw 25/00) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Mettmann vom 22. August 2000 – 7 Lw 25/00 – aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins nach der am 9.Februar 2000 verstorbenen Frau K. M. H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils 2/5 und der Beteiligte zu 3. 1/5 zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Mutter, Frau K. M. H. (Erblasserin), ist am 9.Februar 2000 verstorben.
Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1974 war die Erblasserin Alleineigentümerin des am 27.Januar 1982 in die Höferolle eingetragenen Gartenbaubetriebs zu D.-W., Wi. 85. Auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts D. von B. Blatt … eingetragenen Grundstück befindet sich neben Gewächshäusern unter anderem ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen, von denen 4 Einheiten fremdvermietet sind, eine Wohnung von der Beteiligten zu 1. genutzt wird und eine weitere Wohneinheit von der Erblasserin selbst bewohnt worden war.
Mit notarieller Urkunde vom 2.Februar 1982 hatte die Erblasserin dem Beteiligten zu 2. im Wege der Schenkung als vorweggenommene Erbfolge Grundbesitz in D.-V. übertragen. Auf dem geschenkten Grundstück betreibt der Beteiligte zu 2. seit den Jahren 1983/1984 als selbständiger Gärtnermeister eine Friedhofsgärtnerei.
Gleichfalls am 2.Februar 1982 hatte die Erblasserin ein notarielles Testament errichtet, in welchem sie die Beteiligten zu 1. und 3. zu ihren Erben eingesetzt und für die Teilung des Nachlasses unter anderem bestimmt hatte, dass die Beteiligte zu 1. den Gartenbaubetrieb in D.-W. einschließlich des dazu gehörenden Grundbesitzes erhalten solle. Diese hatte seit den siebziger Jahren in der dortigen Gärtnerei ihrer Eltern mitgearbeitet und ist ihrerseits Gärtnermeisterin.
Mit schriftlichem Vertrag vom 22.Juni 1989 pachtete die Beteiligte zu 1. von der Erblasserin den Gartenbaubetrieb in W. für 12 Jahre. In einer Zusatzvereinbarung vom 22.August 1989 wurde die Pachtzeit um weitere 2 Jahre bis zum 30.Juni 2003 verlängert, nachdem die Erblasserin vorzeitiges Altersgeld beantragt hatte und von der zuständigen Alterskasse für den Gartenbau darüber belehrt worden war, dass die im Pachtvertrag vereinbarte Pachtdauer hierfür nicht ausreiche.
Am 10.Oktober 1997 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:
„Ich widerrufe hiermit alle früheren von mir errichteten Testamente, so dass nur noch mein heutiges Testament Gültigkeit haben soll.
Zu meinem alleinigen Erben setze ich meinen Sohn K.-H. H. ein. Er ist der Einzige meiner Kinder, der Nachkommen hatt. Und das Erbe in der Familie bleiben soll.
Meine weiteren Kinder C. M. H. und F.-J. H. setze ich auf den Pflichtteil. Der darf aber nicht so Hoch ausfallen, das das Erbe geteilt oder verkauft werden müsste !”
Nach dem Tode der Erblasserin hat der Beteiligte zu 2. beim Nachlassgericht in D. einen Erbschein dahin beantragt, dass er Alleinerbe sei. Die Beteiligte zu 1. ihrerseits begehrt mit ihrem Antrag an das Landwirtschaftsgericht die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses sowie eines Erbscheins betreffend den Gartenbaubetrieb in W..
Das Amtsgericht -Landwirtschaftsgericht – Mettmann hat mit Beschluß vom 22.August 2000 seine Absicht angekündigt, dem Beteiligten zu 2. ein Hoffolgezeugnis mit Erbschein dahin zu erteilen, dass Hofnachfolger betreffend den im Grundbuch des Amtsgerich...