Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 34 T 23/16)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 30. Juni 2016 werden die Beschlüsse der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Juni 2016 - 34 T 23/16 - und des Amtsgerichts Brühl vom 30. Dezember 2015 - 48 M 444/15 - aufgehoben.

Die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin J vom 25. Februar 2015 - DR II - 1940/14 - wird insoweit abgeändert, als darin 10,00 EUR für die persönliche Zustellung gemäß Nr. 100 KV zu § 9 GvKostG (=KVGv), ein Wegegeld von 3,25 EUR gemäß Nr. 711 KVGv und eine Auslagenpauschale in Höhe von 5,00 EUR gemäß Nr. 716 KVGv erhoben worden sind; stattdessen stehen der Obergerichtsvollzieherin 3,00 EUR gemäß Nr. 101 KVGv und eine Auslagenpauschale in Höhe von 3,60 EUR gemäß Nr. 716 KVGv zu; die Gesamtsumme beträgt also 26,55 EUR (anstatt 38,20 EUR).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Oktober 2014 - 8 O 176/14 -. Mit Zwangsvollstreckungsauftrag vom 17.11.2014 hat sie bei der Obergerichtsvollzieherin J beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu bestimmen und dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Dabei hat sie ferner ausdrücklich beantragt, die Zustellung der Zahlungsaufforderung, Belehrung und Terminsladung an den Schuldner nicht persönlich vorzunehmen, sondern durch die Post durchführen zu lassen ("keine persönliche Zustellung vorzunehmen").

Die Obergerichtsvollzieherin hat dem Schuldner entgegen dem Antrag der Gläubigerin die Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft am 19. Dezember 2014 persönlich zugestellt. Dafür hat sie der Gläubigerin mit Kostenrechnung vom 25. Februar 2015 (4 GA) unter anderem eine Gebühr von 10,00 EUR für die persönliche Zustellung gemäß Nr. 100 des KV zum GvKostG sowie ein Wegegeld von 3,25 EUR gemäß Nr. 711 des KVGv in Rechnung gestellt.

Gegen die Kostenrechnung hat die Gläubigerin am 5. März 2015 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die Obergerichtsvollzieherin sich nicht an ihre Weisung gehalten habe und nunmehr Kosten für die persönliche Zustellung nicht erheben dürfe. Die Rechnung sei entsprechend zu kürzen.

Die Obergerichtsvollzieherin hat unter dem 11. Mai 2015 der Erinnerung nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sie vorgetragen (6 GA), dass sie im vorliegenden Fall trotz anders lautender Beantragung die persönliche Zustellung gewählt habe, da sie gleichzeitig Ermittlungen an Ort und Stelle habe durchführen wollen. Die Wohnsituation des Schuldners sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Schuldner habe vorher ebenfalls in ihrem Bezirk gewohnt und sei an die Anschrift, an der nunmehr die Zustellung erfolgen sollte, verzogen. Zudem verweise sie darauf, dass gemäß § 802l ZPO jederzeit eine gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher herbeizuführen sei, was nur persönlich vor Ort erfolgen könne. Zudem hätte sich bei einer eventuellen Ratenzahlung ein geringerer Kostenansatz ergeben.

Der Bezirksrevisor am Landgericht Köln hat mit Stellungnahme vom 26. Mai 2015 ausgeführt, dass die Obergerichtsvollzieherin nachvollziehbar und sachgerecht begründet habe, warum sie persönlich zugestellt habe. Ein Ermessensfehler sei nicht erkennbar.

Das Amtsgericht Brühl hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 48 M 444/15 - (16 - 21 GA) die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen hat die Gläubigerin am 8. Januar 2016 sofortige Beschwerde eingelegt (31 - 36 GA). Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.Januar 2016 (37 GA) nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat die Sache am 14. Juni 2016 (62 GA) auf die Kammer übertragen, die am selben Tag die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat - 34 T 23/16 - (65 - 67 GA). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass angesichts der Ausführungen der Obergerichtsvollzieherin eine pauschale Ablehnung oder ein Ermessensfehlgebrauch nicht vorlägen; hier sei eine einzelfallbezogene Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Wünsche der Gläubigerseite vorgenommen worden.

Das Landgericht hat die weitere Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des Senats vom 13. April 2015 - 17 W 319/14 - (RPfleger 2015, 661 f.) und vom 1. Februar 2016 - 17 W 169/15 und 177/15 - und zur Klärung der Frage, ob ein Gerichtsvollzieher die Gründe für seine Ermessensausübung im Protokoll anzugeben habe, zugelassen.

II. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den am 21. Juni 2016 zugestellten Beschluss ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil sie durch die (gesamte) Kammer in dem o. a. Beschluss zugelassen worden ist. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 100 und 711 KV zu § 9 GvKostG - objektiv - vorliegen. Da die Obergerichtsvollzieherin - entgeg...

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