Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 21 O 77/22) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 24.03.2022 wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.03.2022 (21 O 77/22), dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 28.03.2022, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Wegen einer Schadensersatzforderung der Antragsteller in Höhe von USD 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2020 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner angeordnet.
2. Die Antragsgegner können die Vollziehung des Arrests hemmen und sind zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt, wenn sie einen Betrag in Höhe von USD 2.200.000,00 hinterlegen.
3. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Arrestverfahrens je zur Hälfte.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 610.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.
1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus § 12 ZPO.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Verhältnis von Deutschland (Wohnsitz der Antragsgegner) zu den USA (Wohnsitz der Antragsteller) nicht speziell geregelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2008, 6 U 109/07, juris Rn. 28), so dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit die deutschen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 12 ff. ZPO heranzuziehen sind, aus denen sich mittelbar auch die internationale Zuständigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 22.11.1994, XI ZR 45/91, juris Rn. 14). Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig auch die internationale Zuständigkeit (BGH, a.a.O.).
Da die Antragsgegner beide in Pulheim wohnen und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 12 ZPO im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln haben, ist mithin sowohl die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben.
2. Die Antragsteller haben einen ihnen gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) zustehenden Arrestanspruch in geltend gemachter Höhe gemäß § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
a) Die Antragsteller sind aufgrund einer nach deutschem Recht wirksamen Abtretung gemäß Abtretungsvereinbarung vom 11./14.03.2022 (vgl. Anl. Ast. 49, Bl. 633/634 eA) aktivlegitimiert.
Der in Rede stehende Deliktsanspruch ist gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Hieraus folgt, dass auch für die Frage einer wirksamen Abtretung der zugrunde liegenden Forderung deutsches Recht zur Anwendung kommt. Denn es erscheint geboten, die Voraussetzungen und Wirkungen jeglicher Abtretung einheitlich und in jeder Hinsicht dem Recht zu unterstellen, dem die übertragene Forderung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1990, VIII ZR 158/89, juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht weiter darauf an, dass im Gegensatz zum deutschen Recht u. a. der anglo-amerikanische Rechtskreis für eine wirksame Abtretung eine Benachrichtigung des Schuldners unter Beachtung von Formvorschriften verlangt (vgl. Seeger, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Rn. 7.284).
b) Die Antragsteller haben einen bestehenden Arrestanspruch aus unerlaubter Handlung gegenüber beiden Antragsgegnern in geltend gemachter Höhe glaubhaft gemacht.
Dies folgt nach Auffassung des Senats insbesondere aus der nunmehr als Anl. Ast. 14 (Bl. 510 ff. eA) vorgelegten schriftlichen Zeugenaussage des Herrn A vom 30.12.2021, die ein mittäterschaftliches Handeln des Antragsgegners zu 1) im Rahmen eines bandenmäßig begangenen Anlagebetruges ohne weiteres nahelegt. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Köln (112 Js 357/21) gegen beide Antragsgegner mit bereits erfolgter Wohnungsdurchsuchung (vgl. Anl. Ast. 42, Bl. 440 eA), sowie der am 26.01.2022 gegen beide Antragsgegner ergangenen einstweiligen Verfügung des Crown Court Birmingham zum Verbot der Veräußerung von Vermögenswerten (vgl. Anl. Ast. 45, Bl. 446 ff. eA), und nachdem sich die Antragsgegnerin zu 2) in Kenntnis des dortigen Verfahrens (vgl. Anl. Ast. 44, Bl. 442 ff. eA) das Alleineigentum an den Grundstücken Diamantallee 36 und Topasstraße 4A hat übertragen lassen (vgl. Anl. Ast. 47, Bl. 490 eA und Anl. Ast. 48, Bl. 498 eA), spricht aus Sicht des Senats eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein mittäterschaftliches Handeln auch der Antragsgegnerin zu 2), zumindest in Form der Sicherung der Taterträge.
Wegen der danach anzunehmenden mittäterschaftlichen Begehungsweise der in Rede stehenden Straftat, haften die Antragsgegner den Antragstellern gegenüber gemäß § 830 BGB auch für deren Gesamtschaden von 2 Mio. USD, ohne dass es darauf ankäme, dass den Antragsgegnern aus der konkret in Rede stehenden Tat ggf. nur ei...