Tenor

wird der Beschluss vom 05.05.2010 wie folgt entsprechend. § 319 ZPO berichtigt:

1. Der Tenor wird im 2. Absatz um die fett gedruckte Passage ergänzt und lautet wie folgt:

"Der Rechtspfleger des Landgerichts Köln wird angewiesen, dem Antragsteller als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Titelgläubigerin B. und N. Beteiligungsgesellschaft AG in Höhe von jeweils 583.696,92 DM = 298.439,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1990 Vollstreckungsklausel zu den Urteilen

- 16 U 134/88 OLG Köln vom 24.05.1989 gegen den Antragsgegner zu 1,

und

- 16 U 24/89 vom 04.04.1990 gegen die Antragsgegnerin zu 2.

zu erteilen."

2. In den Gründen lautet die unter 2. a), bb) in der ersten Zeile zitierte Vorschrift "§ 241 BGB" und nicht " § 242".

 

Gründe

Zu 1.

Aus der gesamten Entscheidung ergibt sich, dass antragsgemäß entschieden worden ist und auch entschieden werden sollte. Der Antrag erfasste indes auch die Zinsen, was bei der Fassung des Tenors versehentlich nicht berücksichtigt worden ist.

Die von dem Antragsgegner zu 1. aus einer Verjährungseinrede hergeleiteten Einwendungen sind im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Ob und inwieweit Zinsansprüche durchgesetzt werden können, mag im Verfahren nach § 767 ZPO geklärt werden, das einen gänzlich anderen Streitgegenstand hat als das vorliegende Verfahren, also nicht vorgreiflich ist mit der Folge, das auch für eine Aussetzung kein Raum ist.

Zu 2.

Es handelt sich um die Korrektur eines zunächst nicht aufgefallenen Schreibfehlers.

Köln, den 05.05.2010

Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2657869

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