Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Arrestgrund bei Nichtbegleichung zweier fälliger Rechnungen anderer Handwerker und Absicht, Hausgrundstück (Einfamilienhaus) zu veräußern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Arrestgefahr muss nicht unbedingt auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet. Hierzu zählt auch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte, wobei nicht erforderlich ist, dass mit der Realisierung eines solchen Vorhabens bereits begonnen ist. Es genügt vielmehr, dass der Schuldner, wie hier, die Absicht zu derartigen Verhaltensweisen hat. Eine solche Absicht hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht spätestens durch Vorlage der Anzeige auf einer Internetplattform.

Die drohende Veräußerung eines Vermögensgegenstands kann für sich genommen aber noch nicht als Arrestgrund gelten. Allein die Umschichtung von Sachwerten in eine Geldforderung reicht nicht aus. Es muss sich vielmehr um den einzigen wesentlichen körperlichen Vermögensgegenstand handeln und es muss zu besorgen sein, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird. Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.

 

Normenkette

ZPO § 917

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen 8 O 189/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Köln vom 28.4.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.5.2014 - 8 O 189/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.106 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner eine Werklohnforderung aus zwei Rechnungen aus Januar 2014 i.H.v. insgesamt 12.318,11 EUR geltend. Gegen einen Mahnbescheid hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin hat im Hinblick darauf, dass ihr bekannt geworden ist, dass der Antragsgegner auch fällige Rechnungen zweier anderer Handwerker über 6.000 und 8.000 EUR nicht beglichen habe und der Antragsgegner beabsichtige, sein Hausgrundstück (Einfamilienhaus) in I zu veräußern und in eine Mietwohnung ebenfalls in I zu ziehen, die Anordnung des dinglichen Arrestes beantragt.

Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zurückgewiesen, weil es an einem Arrestgrund fehle. Zur näheren Darstellung des Beschlusses wird auf dessen Begründung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Auf die Beschwerdebegründung (Bl. 14 ff. GA) wird verwiesen. Das LG hat dem Rechtsmittel durch begründeten Beschluss vom 14.4.2014 (Bl. 18 GA) nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht den Arrestgrund des § 917 ZPO verneint. Danach findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist insoweit das objektive Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. Zöller/Vollkommer, BGB, 30. Aufl. 2014, § 917 Rz. 4). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden.

Zwar muss die Arrestgefahr nicht unbedingt auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet. Hierzu zählt auch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte, wobei nicht erforderlich ist, dass mit der Realisierung eines solchen Vorhabens bereits begonnen ist. Es genügt vielmehr, dass der Schuldner, wie hier, die Absicht zu derartigen Verhaltensweisen hat (OLG Karlsruhe NJW 2007, 1017; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917 Rz. 5 f.). Eine solche Absicht hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht spätestens durch Vorlage der Anzeige auf der Internetplattform Immobilienscout 24.

Die drohende Veräußerung eines Vermögensgegenstands kann für sich genommen aber noch nicht als Arrestgrund gelten. Allein die Umschichtung von Sachwerten in eine Geldforderung reicht nicht aus. Es muss sich vielmehr um den einzigen wesentlichen körperlichen Vermögensgegenstand handeln und es muss zu besorgen sein, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird (BGHZ 131, 95, 105). Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich oder wesentlich erschwert ist (OLG Celle, Urt. v. 24.3.2005 - 11 U 170/04 zitiert nach juris; KG, Urt. v. 13.6.2007 - 12 U 82/02, juris Rz. 57; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.8.2011 - 8 W 468/11, zitiert nach juris).

Diese besonderen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht glaub...

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