Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandsrecht, Wirkungen einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe zwischen deutschen Staatsangehörigen
Leitsatz (amtlich)
Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zwischen deutschen Staatsangehörigen ist auch dann nicht in das Eheregister einzutragen, wenn der ausländische Staat die gleichgeschlechtliche Ehe zulässt.
Normenkette
PStG §§ 34-35; EGBGB Art. 13, 17b; GG Art. 3, 6; EMRK Art. 12, 14, 8
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 17.12.2010; Aktenzeichen 378 III 135/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Köln vom 17.12.2010 - 378 III 135/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die gleichgeschlechtlichen Antragsteller, deutsche Staatsangehörige, begründeten am 30.11.2001 vor dem Standesamt L. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Am 26.5.2009 schlossen sie in M. nach den dort gültigen Vorschriften die Ehe. Nachdem das Standesamt die Eintragung der Ehe in das Eheregister abgelehnt hatte, haben sie vor dem AG den Antrag gestellt, den Antragsgegner, das Standesamt der Stadt L., gerichtlich anzuweisen, die am 26.5.2009 vor dem Standesamt der Provinz C. in M. geschlossene Ehe der Antragsteller anzuerkennen und in das Eheregister einzutragen.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen, ihnen am 30.12.2009 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 29.1.2010 beim AG eingelegten Beschwerde.
Sie sind der Ansicht, dass über ihren Antrag das Familiengericht hätte entscheiden müssen, da ihr Antrag nicht lediglich auf die Klärung einer Personenstandsfrage gerichtet gewesen sei, sondern auf die Anerkennung ihrer in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe sowie - als Folge der Anerkennung - der Eintragung in das Eheregister.
In der Sache berufen sie sich auf eine Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG, wonach Art. 6 GG zur Begründung der Benachteiligung anderer mit der Ehe hinsichtlich des geregelten Lebenssachverhalts und mit der Normierung verfolgter Ziele vergleichbarer Lebensformen nicht mehr ausreiche. Sie sehen in der Nichtanerkennung ihrer in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe eine nach Art. 3 GG sowie Art. 14 i.V.m. Art. 12 EMRK sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des AG Köln vom 17.12.2009 aufzuheben und den Antragsgegner gerichtlich anzuweisen, die am 26.5.2009 vor dem Standesamt der Provinz C. in M. geschlossene Ehe der Antragsteller anzuerkennen und in das Eheregister einzutragen.
Der weitere Beteiligte tritt dem Antrag entgegen und hält die Entscheidung des AG für zutreffend.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Über die Beschwerde hat nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b) das OLG zu entscheiden. Es handelt sich um eine Beschwerde in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich in einer Personenstandssache und nicht um eine Beschwerde in einer Familiensache, da das AG nicht als Familiengericht entschieden hat.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass über ihren Antrag das Familiengericht hätte entscheiden müssen. Das AG hat ihren Antrag zutreffend als Antrag auf gerichtliche Anweisung des Standesamtes nach § 49 PStG ausgelegt und behandelt und nur inzidenter über die Anerkennung der in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe entschieden.
Die Antragsteller haben ihren Antrag an die für Personenstandssachen zuständige Abteilung beim AG gerichtet, ihn mit "Antrag auf Anweisung einer Amtshandlung" überschrieben und ausdrücklich beantragt, das Standesamt zur Anerkennung und Eintragung der in der Provinz C., M. geschlossenen Ehe in das Eheregister anzuweisen. Dem Antrag beigefügt war das Schreiben des Standesamtes der Stadt L. vom 3.9.2009, in dem die Antragsteller auf diesen Rechtsweg verwiesen wurden. Bei dieser Sachlage bestand für das AG kein Anlass, den Antrag als selbständigen Antrag auf Anerkennung der Ehe anzusehen und an das Familiengericht abzugeben, zumal das Familiengericht für einen Antrag auf Anweisung des Standesamts nicht zuständig ist und ein selbständiges gerichtliches Anerkennungsverfahren für eine im Ausland geschlossene Ehe im FamFG auch nicht vorgesehen ist. Die §§ 107 ff. FamFG regeln lediglich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, wozu zwar die Scheidung, nicht aber die Eheschließung gehört, durch die Justizverwaltung.
Eine Erweiterung des Antrages auf ein selbständiges Anerkennungsverfahren kommt im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht. Im Beschwerdeverfahren darf der Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht ausgewechselt oder erweitert werden (Keidel/Sternal, FamFG, § 64 Rz. 44, 48; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 65 Rz. 15).
2. In der Sache hat das AG es zu Recht abgelehnt, das Standesamt anzuweisen, die in M. geschlossene Ehe der Antragsteller in das Eheregister einzutragen....