Leitsatz (amtlich)
1. Verhängt der Tatrichter ein Fahrverbot, muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass sich der der Tatrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist.
2. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Härtefall" vorliegt, der der Verhängung eines Fahrverbots nach der BKatV entgegensteht, hat das Tatgericht im Allgemeinen Ausführungen zu der Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen.
3. Eine Verpflichtung, nähere Feststellungen dazu zu treffen, welcher Berufstätigkeit der Betroffene nachgeht, besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene sich mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines Härtefalls beruft und das Gericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs damit in den Entscheidungsgründen befassen muss.
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schleiden zurückverwiesen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht - im Wesentlichen - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, zu deren Begründung folgendes ausgeführt worden ist:
"I.
Der Landrat des Kreises Euskirchen hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 20.09.2012 ein Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 Abs. 2 a StVG; Nr. 11.3.5 BKat, § 4 Abs. 2 BKatV wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, begangen am 22.0712012 in Blankenheim-Freilingen auf der L 115 in Fahrtrichtung Ahrhütte, verhängt (BI. 24 f. d. A.).
Gegen diesen, dem Betroffenen am 27.09.2012 zugestellten (BI. 27 f. d.A.) Bescheid hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2012, am selben Tag als Telefax bei der Verwaltungsbehörde eingegangen, Einspruch eingelegt (BI. 29 d. A.).
Mit Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 01.03.2013 - 13 OWi 513/12 (Bl. 53 ff. d.A.) ist der Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften h zu einem Bußgeld von 80 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verhängt worden.
Gegen das dem bevollmächtigten Verteidiger des Betroffenem am 03.04.2013 zugestellte Urteil (BI. 70, 22 d.A.) hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2013, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt (BI. 51 d.A.). Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 18.04.2013, bei Gericht eingegangen am 19.04.2013 ist die allgemeine Sachrüge erhoben worden (BI. 71 d.A.).
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat zu einem Teil zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt aufgrund er erhobenen allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung.
1.
Die tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Das Gericht hat zunächst hinreichende Feststellungen zu dem Fahrzeug des Betroffenen, zu Ort und Zeit des Geschehens sowie der zur Tatzeit ermittelten Geschwindigkeit getroffen. In den urteilsgründen sind die erforderlichen - aber auch ausreichenden - Angaben zu der gemessenen Geschwindigkeit, dem in Ansatz gebrachten Toleranzwert, dem angewandten standardisierten Messverfahren und darüber hinaus zur Eichung des Messgerätes zu entnehmen.
2.
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben sich jedoch hinsichtlich der vom Gericht bestimmten Rechtsfolge.
Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des angeordneten Fahrverbots sind materiell-
rechtlich unvollständig.
a)
Sie lassen nicht erkennen, dass sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist.
Bei der abzuurteilenden Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich zwar "um einen Regelfall des Fahrverbots gemäß § 4 Abs. 2 BKatV, so dass die Begründungspflicht des erkennenden Gerichts insoweit eingeschränkt ist, dass, soweit keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, keine Ausführungen zur grundsätzlichen Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots erforderlich sind. Desgleichen bedarf es auch keiner näheren Feststellungen dazu, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch allein durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann.
Der Tatrichter muss sich dieser Möglichkeit aber bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen erkennen lassen (BGHSt 38,125; SenE vom 04.01.2000, Ss 602/99 B). Den Urteilsgründen des Gerichts muss sich daher entnehmen lassen, dass es sich der - generellen - Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße...