Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.07.2017; Aktenzeichen 30 O 255/16)

 

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 13.07.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln (30 O 255/16) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf von drei Verbraucherdarlehensverträgen auf Zahlung von 51.972,39 EUR in Anspruch. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stünden keine Zahlungsansprüche aus § 346 BGB i.V.m §§ 357 Abs. 1 S. 1, 355 BGB i.d.F.v 02.12.2004 und § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 23.07.2002 zu. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung sei die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die von der Beklagten verwendetet Widerrufserklärung sei nicht fehlerhaft gewesen. Sie genüge den Anforderungen an eine deutliche Gestaltung und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese geltend machen:

Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten ordnungsgemäß gewesen sei. Im Absatz "Widerruf bei bereits erhaltener Leistung" sei zwar ein Hinweis auf die Rechtsfolgen und die damit verbundenen Pflichten des Verbrauchers enthalten, es fehle allerdings ein Hinweis darauf, dass auch die Beklagte zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung verpflichtet sei. Dadurch habe bei ihnen - den Klägern - der Eindruck entstehen können, dass lediglich sie Wertersatz schulden würden.

Auch die Belehrung über den Fristbeginn sei fehlerhaft. Der BGH habe bereits entschieden, dass die Belehrung, der Lauf der Frist beginne "einen Tag nachdem Ihnen

  • eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde",

unwirksam sei. Die Verwendung des Possessivpronomens "mein" in den streitgegenständlichen Belehrungen rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 40.087,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 11.884,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung der Kläger kann keinen Erfolg haben, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

1. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen geben lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehnsvertrag wurde nicht durch die Erklärung des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge gem. Art. 229 §§ 9 Abs. 1, 22 Abs. 2, 32 EGBGB und gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bzw. 08.12.2004 bis 10.6.2010 ein Widerrufsrecht zu. Der von ihnen erklärte Widerruf entfaltet indes keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. Die Frist begann zu laufen, denn die Kläger wurden mit der ihnen bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

a. Insbesondere ist die Belehrung zum Fristbeginn deutlich genug. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in den hier zugrunde zu legenden Fassungen muss die Belehrung einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten. Ist der Vertrag, wie auch der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen (§ 492 BGB a. F.), so hängt der Lauf der Widerrufsfrist davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.). Der Widerrufsbelehrung muss in einem solchen Fall eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist (OLG Düsseldorf BKR 2017, 293...

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