Leitsatz (amtlich)
Kündigt der Mandant das Auftragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt, nachdem dieser für ihn die Kostenfestsetzung beantragt hat und legt der Rechtsanwalt ungeachtet dessen Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein, dann hat der Rechtsanwalt mangels Vollmacht die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Normenkette
ZPO §§ 87, 91
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 06.08.2008; Aktenzeichen 37 O 1334/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller Dr. L.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.419,19 EUR.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 14.3.2008 teilte Rechtsanwalt Dr. L. schriftsätzlich mit, das Mandat niederzulegen. 12 Tage später beantragte er Akteneinsicht. Des Weiteren stellte er für den Fall der Klagerücknahme Kostenantrag zugunsten der Beklagten. Zeitlich später nahm die Klägerin die Klage zurück. Rechtsanwalt Dr. L. stellte für die Beklagte Antrag auf Kostenfestsetzung. Wegen der Mandatsniederlegung übersandte der Rechtspfleger den Antrag der Beklagten zur Stellungnahme. Da diese in ihrem Antwortschreiben die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. L. bestritt, lehnte der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung ab.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel von Rechtsanwalt Dr. L., der zur Begründung auf § 87 ZPO verweist. Er ist der Ansicht, das Auftragsverhältnis zur Beklagten sei durch die Mandatsniederlegung nicht tangiert worden. Jedenfalls habe er es später durch seine Anträge konkludent wieder aufgenommen. Zudem wirke seine Vollmacht fort, da sich ein neuer Prozessbevollmächtigter - wie unstreitig ist - für die Beklagte nicht bestellt hat.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Rechtspflegers, der dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht hat der Rechtspfleger die von Rechtsanwalt Dr. L. gegen die Klägerin beantragte Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten abgelehnt. Hierzu war dieser nicht mehr bevollmächtigt, so dass er als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
Der Beschwerdeführer verkennt den Anwendungsbereich des § 87 ZPO.
Ihm ist zwar darin beizupflichten, dass die Vollmacht dem Gegner bzw. dem Gericht gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 87 Rz. 2) nach § 87 Abs. 1, Halbs. 1 ZPO erst durch die Anzeige ihres Erlöschens erlischt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wodurch ein zügiger Prozessfortgang gewährleistet werden soll (OLG Köln FamRZ 1985, 1278). Allerdings gilt Halbs. 2 der genannten Vorschrift, wonach in Anwaltsprozessen die Weitergeltung bis zur Bestellung durch einen neuen Rechtsanwalt fingiert wird, nicht für selbständige Nebenverfahren, etwa das Kostenfestsetzungsverfahren (OLG Köln, Beschl. v. 8.1.1992 - 17 W 480/91 - = Rpfleger 1992, 242; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 1998, 56), da insoweit kein Anwaltszwang besteht. Stellt die Partei selbst Antrag auf Kostenfestsetzung, so ist daraus zu entnehmen, dass die Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten nicht mehr besteht (Zöller/Vollkommer, Rz. 3).
Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, dass der Rechtsanwalt für die Partei Kostenfestsetzung beantragt, diese aber dessen Handeln ausdrücklich widerspricht. Dem ist zu entnehmen, dass die Partei das Auftragsverhältnis kündigt und mit einem weiteren Handeln des Rechtsanwaltes in ihrem Namen nicht mehr einverstanden ist, mithin diesem die Vollmacht entzieht.
Wenn auch hiernach davon auszugehen ist, dass der Antrag von Dr. L. auf Kostenfestsetzung für seine Partei noch von der einstmals erteilten Vollmacht gedeckt war, so ist diese jedenfalls durch die dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung der Beklagten vom 30.7.2008, Rechtsanwalt Dr. L. nicht beauftragt zu haben, erloschen. Bei Einlegung des Rechtsmittels gegen den die Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers handelte Rechtsanwalt Dr. L. somit als vollmachtloser Vertreter, so dass ihm gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (BGH LM § 97 ZPO Nr. 4).
Aus § 87 Abs. 2 ZPO folgt nichts anderes. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Partei (Zöller/Vollkommer, Rz. 6). In ihrer Stellungnahme ggü. dem Gericht hat die Beklagte hierauf jedoch verzichtet.
Fundstellen