Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 26.10.2009; Aktenzeichen 3 T 225/09) |
AG Aachen (Aktenzeichen 16 AR 76/08 (80 UR II 200/07)) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist kraft Zulassung durch das LG als Beschwerdegericht nach § 55 Abs. 4 i.V.m. § 5ß7\bs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz SJwG) eingelegt worden. Mit Rücksicht darauf, dass die Beteiligten zu 1) sich zup^begründung der weiteren Beschwerde lediglich pauschal auf ihr bisheriges scfuiffsätzliches Vorbringen im Verfahren bezogen haben, ohne sich mit der Begrünckfng der angefochtenen Entscheidung näher auseinander zu setzen, sieht der Senat davon ab, zunächst auf die gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 Satz 1 RVG gebotene Abhilfeprüfung durch die Kammer des Landgefichts hinzuwirken; aus demselben Grunde erscheint auch die nochmalige Beteiligung des Bezirksrevisors bei dem LG Aachen im Verfahren über die weitere Beschwerde nicht veranlasst.
In der Sache selbst ist das Rechtsmittel unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält der rechfenen Nachprüfung stand. Hierbei geht der Senat zugunsten der Beteiligten zu 1 Vdavon aus, dass deren sich in der Bezugnahme auf vier frühere Schriftsätze erschöpfender Schriftsatz vom 4.11.2009 die inhaltlichen Anforderungen an die ydm Gesetzgeber als Rechtsbeschwerde ausgestaltete (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1i. V/m. § 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, §§ 546 f. ZPO) weitere Beschwerde noch wahrt. Denn es soll mit der weiteren Beschwerde wohl geltend gemacht werden, das LG habe bei seiner Entscheidung den (Rechts-)Begriff der Angelegenheit verkannt. Dieser Vorwurf trifft indes nicht zu:
Da die Beratungshilfe von Gesetzes wegen in "Angelegenheiten" gewährt wird (vgl. § 2 Abs. 2, § 6 BerHG), ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG erhält (vgl. § 44 RVG), ebenfalls auf die "Angelegenheit" auszurichten. Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs der Angelegenheit im BerHG ist hierbei allgemeiner Meinung zufolge auf die §§ 15 ff. RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Brandenburg AGS 2009, 593, 594). Nach den § 15, § 22 Abs. 1 RVG entstehen die Gebühren in "derselben Angelegenheit" nur einmal, in mehreren Angelegenheiten dagegen mehrfach. Insoweit ist allerdings die Anzahl der erteilten Berechtigungsscheine für die Zahl der "Angelegenheiten" grundsätzlich ohne Bedeutung. Denn die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" in gebührenrechtlicher Hinsicht obliegt nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfest-setzungsverfahren vorbehalten (vgl. OLG Köln AGS 2009, 422; LG Stuttgart JurBüro 1986, 1519 zu § 13 BRAGO; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rz. 1019; Enders JurBüro 2000, 337, 338 m.w.N.).
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl i.S.d. § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln, a.a.O.; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; N. Schneider in AnwKomm/RVG 4. Aufl., § 15 Rz. 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl., § 15 Rz. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl., § 44 RVG Rz. 15; Enders, a.a.O., 337). Daher kann eine "Angelegenheit" im vorbezeichneten Sinne begrifflich mehrere "Gegenstände" - als den konkreten Rechten bzw. Rechtsverhältnissen, auf die die anwaltliche Tätigkeit innerhalb des erteilten Auftrags sich bezieht (vgl. BGH AGS 2007, 289) - umfassen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 1012; zum Unterschied zwischen der "Angelegenheit" auf der einen und der Zahl der "Gegenstände" auf der anderen Seite vgl. auch LG Stuttgart, a.a.O., 1520).
Nach diesem bereits vom LG zutreffend zugrunde gelegten und auch rechtsfehlerfrei angewandten Maßstab betraf die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der zwischen der Mandantin und deren Vermieterinnen streitigen Nebenkostenabrechnungen für 2005 und 2006 gebührenrechtlich zwar zwei verschiedene Gegenstände, aber nur eine einzige Angelegenheit:
Rechtsprechung und Schrifttum gehen für den Bereich der Mietsachen praktisch einmütig davon aus, dass eine Angelegenheit vorliegt, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten gleichzeitig wegen verschiedener Rechte oder Pflichten aus demselben Mietverhältnis berät (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 1023; Schoreit/Groß, a.a.O., Rz. 29; N. Schneider in AnwKomm/RVG, a.a.O., Vor W 2501 ff. Rz. 39; Enders, a.a.O., ...