Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 4 O 410/05)

 

Tenor

Zuständig ist das LG Köln.

 

Gründe

Nach §§ 36 Abs. 1 Ziff. 6, 37 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Grundsätzlich ist dafür zwar die Rechtshängigkeit einer Sache Voraussetzung, allerdings entspricht es der BGH-Rechtsprechung (NJW 1983, 1062), der der Senat folgt, dass zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten eine Bestimmung bereits vor Rechtshängigkeit erfolgen kann (vgl. zum Meinungsstand dieser nach wie vor in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage Vollkommer in Zöller § 36 Rz. 26 m.w.N.).

Zuständig ist das LG Köln, denn der Zuständigkeitsstreitwert liegt jedenfalls weit über 5000 EUR, so dass die sachliche Zuständigkeit des LG nach § 71 GVG gegeben ist. Zu Recht verweisen das AG und die Klägerin darauf, dass mit dem Antrag auf Duldung der Wegnahme des Gas- und Wasserzählers die Klägerin nicht primär die Erlangung des Besitzes ihres Zählers begehrt, sondern unterbinden will, dass die Beklagte, die - nach Darstellung der Klägerin - in erheblichem Umfang die Lieferung von Gas und Wasser nicht bezahlt hat, weiter unberechtigt Gas und Wasser bezieht, was technisch offenbar nur dadurch möglich ist, dass der Zähler entfernt wird. Der Senat neigt insoweit dazu, dieses Interesse mit einem erheblichen Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nach § 3 ZPO zu schätzen. Es ist sachgerecht, den Wert der Leistungen zugrunde zu legen, der einem einjährigen Bezug entspricht, weil ein Jahr ein realistischer Zeitraum ist, um durch die Erlangung eines Vollstreckungstitels die Unterbindung der Energiezufuhr zu erreichen (vgl. hierzu AG Hamburg-Bergedorf ZMR 2004, 273 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Amts- und LG; LG Hamburg ZMR 2004, 586). Dass das Interesse an der Unterbindung der Energielieferung angesichts eines Zahlungsrückstandes von rund 38.000 EUR und angesichts des Wertes jährlicher Lieferungen von rund 13.000 bis 14.000 EUR mit einem Wert von 300 EUR (Zeitwert der Zähler) nicht angemessen bewertet ist, liegt auf der Hand. Die Anwendung von § 6 ZPO würde damit ersichtlich das Interesse der Klägerin verfehlen. Diskutabel wäre (anstelle von § 3 ZPO) die Anwendung von § 9 ZPO, was aber zu noch sehr viel höheren Streitwerten führen würde, und daher hier dahingestellt sein mag.

Der Beschluss des LG vom 14.10.2005 entfaltet auch nicht etwa die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, denn es handelt sich nicht um einen Verweisungsbeschluss, sondern lediglich um eine Abgabe der Sache vor Rechtshängigkeit, die nicht bindend erfolgen kann (BVerwG v. 3.9.1982 - 4 CB 20/82, MDR 1983, 260 = NJW 1983, 466; NJW 1997, 1161).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1699054

ZMR 2006, 208

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