Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer titelergänzenden Feststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
Die Annahme eines Zuständigkeitsstreitwerts von etwa 4% des Wertes der ti-tulierten Forderung für eine titelergänzende Feststellungsklage ist nicht offensichtlich unrichtig, sondern zumindest vertretbar (§§ 3 ZPO, 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO).
Normenkette
ZPO §§ 3, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 850f Abs. 2; InsO § 302 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 15 O 350/08) |
AG Köln (Aktenzeichen 113 C 458/08) |
Tenor
Sachlich zuständig ist das AG Köln.
Gründe
Das zuständige Gericht ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das LG Köln mit Beschluss vom 26.8.2008 (Bl. 28 GA) als auch das AG Köln mit Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 37 GA) für unzuständig erklärt haben (§§ 36 Abs. 1 Ziff. 6, 37 ZPO). Sachlich zuständig ist das AG Köln. Diese Bestimmung bindet das AG Köln indessen nicht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit.
I. Mit der am 19.7.2008 beim LG Köln eingereichten Klage begehrt die Klägerin ggü. dem Beklagten die Feststellung, dass es sich bei der im Vollstreckungsbescheid des AG F. vom 3.7.2001 - ...1, titulierten Forderung der Klägerin gegen den Beklagten i.H.v. 75.022,53 EUR um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Zugrunde liegt der Forderung eine Körperverletzung des Beklagten zum Nachteil des Geschädigten N. L. am 26.7.1998 in M.. Die Klägerin führt aus, ein Erfordernis für einen solchen Feststellungsantrag bestehe deshalb, weil beabsichtigt sei, eine Heraufsetzung des pfändbaren Teils des Einkommens des Beklagten gem. § 850 f. Abs. 2 ZPO zu beantragen. Aus dem Vollstreckungsbescheid gehe aber nicht hervor, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Der vorläufige Streitwert war in der Klageschrift mit 75.022,53 EUR, also mit dem vollen Forderungsbetrag, angegeben.
Mit Beschluss vom 5.8.2008 (Bl. 17 GA) hat das LG Köln den Streitwert vorläufig auf 3.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert sei im Hinblick darauf angemessen, dass die Klägerin lediglich die Feststellung eines Vollstreckungsprivilegs begehre. Mit Verfügung vom 6.8.2008 (Bl. 20 f. GA) hat es die Klägerin darauf hingewiesen, dass das AG Köln sachlich zuständig sei, und ihr anheim gestellt, Verweisung zu beantragen.
Mit Schriftsatz vom 18.8.2008 ist die Klägerin dieser Streitwertfestsetzung entgegengetreten und hat nur äußerst hilfsweise die Verweisung an das AG Köln beantragt. Der Streitwert sei mit der vollen Forderungshöhe anzusetzen; allenfalls sei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil es sich um eine Feststellungsklage handele. Über die bereits in der Klageschrift angeführte Absicht eines Antrags nach § 850 f. Abs. 2 ZPO hinaus bezwecke die Klägerin auch, im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gem. § 302 Nr. 1 InsO von einer möglichen Restschuldbefreiung ausnehmen zu lassen. Ziel der Feststellungsklage sei somit die vollständige Beitreibung der titulierten Forderung. Der Streitwert für eine solche Feststellungsklage sei mit dem vollen Forderungswert anzusetzen. Dies gelte sowohl dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bereits eröffnet sei, als auch außerhalb eines anhängigen Insolvenzverfahrens. Ersteres ergebe sich aus dem Urteil des OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 648; zweiteres lasse sich dem Urteil des OLG Naumburg vom 20.1.2006 - 4 U 22/05 entnehmen, welches die Klägerin auszugsweise beifügte.
Mit Beschluss vom 26.8.2008 hat das LG Köln sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Köln verwiesen. Zur Begründung hat es auf den Beschluss vom 5.8.2008 verwiesen und ergänzend ausgeführt, die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe sei nicht einschlägig, weil dort das Insolvenzverfahren bereits eingeleitet gewesen sei. Die Entscheidung des OLG Naumburg enthalte keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Streitwert auf die volle Forderungshöhe bestimmt worden sei.
Das AG Köln hat mit Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 34 GA) den Streitwert des Verfahrens auf 37.500 EUR festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage (Bl. 37 GA) hat es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und dieses dem OLG Köln zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vorgelegt. Zu dessen Begründung hat es ausgeführt, der Verweisungsbeschluss sei willkürlich ergangen. Die Kammer habe keine Ausführungen dazu gemacht, warum sie einen Streitwert von 3.000 EUR für angemessen halte. Der Streitwert sei richtigerweise bei der vollen Summe der titulierten Forderung anzusetzen abzgl. eines Abschlags von 50 % im Hinblick darauf, dass es sich um eine Feststellungsklage handele. Es sei dabei völlig unerheblich, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Beklagten bereits eingeleitet sei.
II.1. Das OLG Köln ist als nächst höheres gemeinschaftliches Gericht des Land- und AG Köln zur Entscheidung des zwischen diesen...