Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung beigeordneten Rechtsanwalts. Abgrenzung Rechtsbehelfs der Beschwerde zur Erinnerung. Begrenzung Vergütung für mit verglichene, nicht rechtshängige Scheidungsfolgesachen
Leitsatz (amtlich)
1. Über die Erinnerung des im familienrechtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 RVG entscheidet gem. § 56 I 1 RVG, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Festsetzungsantrag befunden hat, nicht der Rechtspfleger und nach Nichtabhilfe das OLG als Beschwerdegericht, sondern der zuständige Richter bei demselben Gericht.
2. Die die Vergütung des Rechtsanwalts begrenzende Vorschrift des § 15 III RVG ist gem. § 16 Nr. 4 RVG auf mit verglichene, nicht rechtshängige Scheidungsfolgesachen anwendbar.
Normenkette
RVG § § 48 ff., §§ 55, 56 Abs. 1 S. 1; RpflG § 21; RVG § 15 Abs. 3, § 16 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 408 F 185/10) |
Tenor
Die Sache wird an das AG - Familiengericht - Bonn zurückgegeben, weil eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben ist.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und der Vertreter der Landeskasse streiten über die Richtigkeit der Festsetzung der Vergütung für ihn als dem der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalt durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG.
Zwischen den Beteiligten ist seit dem Jahr 2010 ein Ehescheidungsverfahren anhängig gewesen. Mit Schriftsatz vom 11.2.2011, eingegangen bei dem AG am 14.2.2011, hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Auferlegung von Ratenzahlungen unter Beiordnung ihres im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Im Verbund zum Scheidungsverfahren hat sie unter dem 23.2.2011 nachehelichen Unterhalt im Wege eines Stufenantrags geltend gemacht und auch insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. In der nicht öffentlichen Sitzung vom 24.4.2012 haben die Beteiligten einen Trennungs- und Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der zum Gegenstand hat die Zuweisung der Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrats, die Verteilung des Zugewinns, die Regelung des Trennungs- wie auch nachehelichen Ehegattenunterhalts sowie die Freistellung des Antragstellers von der Zahlung von Kindesunterhalt durch die Antragsgegnerin. Mit einem in diesem Termin verkündeten Beschluss hat das AG der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren und für den abgeschlossenen Vergleich unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen Ratenzahlung von monatlich 30 EUR bewilligt. Gleichzeitig hat es den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 17.940 EUR, für den Versorgungausgleich auf 8.970 EUR und für das Verfahren nachehelicher Unterhalt auf 6.720 EUR, insgesamt auf 33.630 EUR festgesetzt. Den Vergleichswert hat es bezogen auf die Zuweisung der Ehewohnung auf 7.000 EUR, bezogen auf die Hausratsteilung auf 5.000 EUR, bezogen auf die Kindesunterhaltsregelungen auf 5.000 EUR und bezogen auf den Zugewinnausgleich auf 10.000 EUR festgesetzt, insgesamt unter Einbeziehung des Wertes der Regelung des nachehelichen Ehegattenunterhalts i.H.v. 6.027 EUR auf 33.720 EUR. Mit weiterem am 24.4.2012 erlassenen Beschluss hat das AG die von den Beteiligten eingegangene Ehe geschieden, Versorgungsausgleichsregelungen getroffen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Rechtskraft dieses Beschlusses ist auf den 15.6.2012 bescheinigt.
Unter dem 2.5.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung der Vergütung nach folgender Maßgabe beantragt:
Bezeichnung VV-Nr. Gegenstandswert EUR Vergütung EUR
Verfahrensgebühr 3100 33.630 508,30
3101 Nr. 2 26.910 283,20
Terminsgebühr 3104 33.630 469,20
Einiggs-/Aussöhngsgeb. 1003 6.720 230,00
1000 26.910 531,00
Entgelte für Post etc. Einzelberechng. 7001 s. Anl. 66,15
Parkgebühren s. Anl. 2,50
Fahrtkosten 60 km× 0,30 = 18,00
Abwesenheitsgeld wie vor 20,00
Zwischensumme 2.128,35
Umsatzsteuer 7008 404,39
Summe 2.532,74
Mit Beschluss vom 9.7.2012 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG Bonn - 408 F 185/10 - die Gesamtvergütung auf 1.988,07 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, eine Vergütung nach VV-Nr. 3101 Nr. 2 überhaupt und eine Einigungs-/Aussöhnungsgebühr außer nach VV-Nrn. 1003 und 1000 komme in Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG nicht in Betracht, da es sich bei den rechtshängigen und den nicht rechtshängigen, aber mit verglichenen Ansprüchen um eine einheitliche Angelegenheit handele. Wegen der Begründung im Einzelnen auf den Beschluss vom 9.7.2012 (Bl. 24 f. VKH-Heft) Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 6.8.2012 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit am 11.8.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 10.8.2012 Erinnerung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, § 15 Abs. 3 RVG sei nicht anwendbar, weil die mit verglichenen nicht rechtshängigen Familiensachen ni...