Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 120/97) |
AG Köln (Aktenzeichen 204 II 262/93) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 14.11.97 – 29 T 120/97 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) werden den Beteiligten zu 1) auferlegt.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 120.000,– DM.
Das Prozeßkostenhilfegesuch der Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten sind die Eigentümer der vorgenannten Wohnanlage, die gemäß § 1 der maßgeblichen Teilungserklärung vom 4.11.63 in drei Miteigentumsanteile aufgeteilt ist (Bl. 19 ff GA). Den Beteiligten zu 1) gehört seit 1989 die im 1. Obergeschoß gelegene Eigentumswohnung (367/1000-stel Miteigentumsanteil), den Beteiligten zu 2) seit 1993 die im Erdgeschoß gelegene Eigentumswohnung (470/1000-stel Miteigentumsanteil) sowie das im Souterrain/Untergeschoß gelegene Teileigentum (163/ 1000-stel Miteigentumsanteil) mit einer Fläche von 48,28 qm, „bestehend aus drei Räumen, Vorraum, Kellerraum, Trockenraum und einer Trafostation” – im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet (Bl. 21, 347 GA). Im Kaufvertrag der Beteiligten zu 1) vom 23.8.89 – Bl. 858 ff GA – heißt es auf S. 4 zu der Ziffer 3, daß Frau M. – die Beteiligte zu 3) – Eigentümerin der „beiden übrigen Wohnungseigentumsrechte” sei (Bl. 861 GA). Die Beteiligten zu 2) hatten die beiden Miteigentumsanteile mit dem Kaufvertrag vom 9.3.93 erworben, in dem die Beteiligte zu 3) diesen ausdrücklich zugesichert hatte, „daß das vorgenannte Teileigentum Nr. 3 dreißig Jahre als Wohnung genutzt wurde” (Bl. 202 GA). Ausweislich ihrer gesonderten schriftlichen Erklärung vom 21.4.93 hatten die Beteiligten zu 1) „vom Inhalt des Kaufvertrages vom 9.3.93” Kenntnis erlangt und der Veräußerung der in diesem Kaufvertrag aufgeführten Wohnungs-/Teileigentumseinheit zugestimmt (Bl. 195 GA).
Die Beteiligten streiten um die der Teilungserklärung widersprechende Nutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigentums zu Wohnzwecken und insbesondere darum, ob und wie lange die Räume in der Vergangenheit tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wurden und die Beteiligten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgänger Kenntnis davon hatten.
Im Dezember 1993 hatten die Beteiligten zu 1) beim Amtsgericht u.a. beantragt, den Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Wohnnutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigentums sowie jegliche zur Verwirklichung einer Wohnungsnutzung erforderliche baulichen und bauordnungsrechtlichen Maßnahmen (Baugenehmigung) zu unterlassen. Im Schluß-Beschluß vom 21.6.95 wies das Amtsgericht den Antrag ab mit der Begründung, erwiesenermaßen hätten die Beteiligten zu 1) von der Existenz der Kellerwohnung und deren Nutzung bereits bei der Kaufbesichtigung Kenntnis gehabt und gleichwohl gekauft (Bl. 389 GA). Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf die weitere sofortige Beschwerde hob der Senat die landgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Von einer Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs durch die Beteiligten zu 1) könne nicht ausgegangen werden, weil, wenn das Zeitmoment überhaupt bejaht werden könne, jedenfalls keine Umstände ersichtlich seien, die die verzögerte Geltendmachung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Den Unterlassungsanspruch habe aber der Voreigentümer der Beteiligten zu 1) verwirkt, weil dieser seit dem Erwerb des Wohnungseigentums im Jahre 1971 bis zum Jahre 1980 die Vermietung der Souterrainräume zu Wohnzwecken bewußt geduldet habe, woran die Beteiligten zu 1) als Rechtsnachfolger gebunden seien.
Etwas anderes hiervon könne nur gelten, wenn nach der Veräußerung des Teileigentums an die Beteiligte zu 3) im Jahre 1980 und bis zur Weiterveräußerung an die Beteiligten zu 2) im Jahre 1993 eine Wohnnutzung nicht mehr stattgefunden hat und damit der Verwirkungstatbestand entfallen war, was das Landgericht noch aufklären müsse. Das Landgericht hat nach Durchführung der weiteren Beweisaufnahme durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde wiederum zurückgewiesen, weil sich feststellen lasse, daß eine ausreichende Wohnnutzung auch in den Jahren 1984 bis 1993 stattgefunden habe mit der Folge, daß der Verwirkungstatbestand nicht weggefallen sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts läßt keine Gesetzesverletzung erkennen (§ 27 FGG).
1) Die Feststellung des Landgerichts, daß bereits die Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) den Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG verwirkt hatten, ist entgegen der Ansicht der B...