Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Unterhaltsvorschussleistungen
Leitsatz (amtlich)
Hat der Träger der Unterhaltsvorschussleistung einen Titel über künftige Leistungen erwirkt, Unterhaltsvorschussleistungen jedoch nicht mehr erbracht, kann dem unterhaltsberechtigten Kind keine Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO erteilt werden, weil der erwirkte Titel unter der Bedingung steht, dass die Vorschussleistungen auch weiterhin gezahlt werden.
Normenkette
ZPO § 727; UnterhVG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Geilenkirchen (Aktenzeichen 2a F 258/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.11.2001 gegen den Beschluss des AG – FamG – Geilenkirchen v. 8.11.2001 – 2a F 258/98 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Die als Beschwerde anzusehende Erinnerung (§§ 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO zurückgewiesen.
Das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 26.11.2001 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat das Land vertreten durch den Kreis mit dem Urteil vom 8.9.1999 gem. § 7 Abs. 4 UnterhVG einen Titel auch über künftige Leistungen erwirkt. Der Übergang künftiger Unterhaltsansprüche ist jedoch von der tatsächlichen Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen abhängig; insoweit handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Forderungsübergang auf das Land. Grundsätzlich ist daher in einer der Klage auf künftige Leistungen stattgebenden Entscheidung die – der gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs in § 7 Abs. 1 UnterhVG entsprechende – Bedingung in das Urteil aufzunehmen, dass künftig Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe der bisherigen monatlichen Leistungen auch weiterhin gezahlt werden (vgl. zu der alten Fassung des § 91 BSHG BGH v. 18.3.1992 – XII ZR 1/91, MDR 1992, 970 = NJW 1992, 1624 [1626]; s. zu der vergleichbaren Konstellation bei § 91 BSHG Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG § 91, Rz. 179). In seinem Urteil vom 8.9.1999 hat das AG diese rechtliche Situation zwar nicht im Tenor, jedoch in den Urteilsgründen dadurch in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass es ausgeführt hat, mit der Erbringung von Unterhaltsleistungen des Klägers gehe auch ein zukünftiger Anspruch über.
Da die Bedingung infolge des Wegfalls der Unterhaltsvorschussleistungen für den maßgeblichen Zeitraum nicht mehr erfüllt ist, verfügt das Land in Bezug auf den Unterhalt ab dem 1.9.1999 nicht über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel und kann die Antragstellerin demgemäß auch nicht Rechtsnachfolgerin des Landes geworden sein. Unter diesen Umständen muss eine Umschreibung des Titels auf die Antragstellerin nach § 727 ZPO ausscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 3.588 DM (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 17 Abs. 1 GKG)
Koall, Schmitz, Kleine
Fundstellen
Haufe-Index 1107086 |
FamRZ 2003, 107 |
EzFamR aktuell 2002, 254 |
InVo 2002, 375 |
OLGR Köln 2002, 272 |
FamRB 2002, 298 |