Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb. defekten. Geldspielgeräten bzw. Geldspielgeräten ohne Zulassungszeichen. Anforderungen an die Urteilsgründe zur Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erfüllung des Bußgeldtatbestandes in §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO, 19 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 2 S. 1 SpV setzt voraus, dass das Gerät auch "betrieben" wird, d.h. insbesondere, dass es funktionsfähig ist oder dass es wenigstens, wenn es auch aktuell funktionsunfähig ist, mit wenigen Handgriffen wieder betriebsbereit gemacht werden kann.
2. Die Verurteilung wegen einer fahrlässiger Ordnungswidrigkeit des Betreibens eines Spielgeräts ohne angebrachtes Zulassungszeichen (§§ 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO, 19 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 S. 1 SpV) setzt - wenn sich der Betroffene mit dem Einwand, das Zeichen sei abhanden gekommen wehrt - voraus, dass der Tatrichter feststellt, welche konkreten Maßnahmen nach der Beschaffenheit des Zulassungszeichens möglich und zumutbar sind.
3. Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Strafzumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen der Aufhebung.
Normenkette
SpielV § 3 Abs. 2, 2 S. 1, § 6 Abs. 1, 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 3; GewO §§ 33c, 33c Abs. 1, § 33f, § 33f Abs. 1, 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 1; OWiG §§ 79, 79 Abs. 1 Nr. 1, § 80
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 523 OWi 210/08) |
Tenor
I. Soweit der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 SpielV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO (Tat 1) verurteilt worden ist, wird die Rechtsbeschwerde zum Schuldspruch mit der Maßgabe verworfen, dass in die Urteilsformel die Schuldform "vorsätzlichen" eingefügt wird.
II. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen drei Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 SpielV, 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO zu einer Geldbuße von 3.700,00 €" verurteilt, wobei es sich um die Summe aus drei einzelnen Geldbußen von 3.200 €, 300 € und 200 € handelt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken, nachdem gegen die Versäumung der Begründungsfrist durch die Entscheidung des Einzelrichters vom 29.01.2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.
Sie hat auch in der Sache teilweise (zumindest vorläufigen) Erfolg.
1.
Soweit es die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO, 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 S. 1 SpielV wegen der "Tat 1" betrifft, deckt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung allerdings keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
Insoweit belegen die - rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen vielmehr, dass der Betroffene den Tatbestand in vorwerfbarer Weise erfüllt hat.
a)
Ordnungswidrig handelt gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 der - aufgrund des § 33f Abs. 1 GewO erlassenen - Spielverordnung (SpielV i. d. Neufassung der Bek. vom 27.01.2006, BGBl. I 280)) handelt ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes entgegen § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten aufstellt. § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV bestimmt, dass in Spielhallen je 12 qm Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene einige Spielhallen betreibt. Bei einer Kontrolle seiner Spielhalle in L, M Straße wurde am 09.07.2007 festgestellt, dass er dort auf einer Fläche von 110 qm 17 Geldspielgeräte betriebsbereit aufgestellt hatte, wobei sich 8 Spielgeräte "im sog. Kennenlernmodus" befanden. Es handelte sich "um ganz gewöhnliche Geldspielgeräte, die nur auf den Kennenlernmodus umgeschaltet waren. In diesem Modus ist eine Einzahlung von Geld nicht möglich und das Gerät wirft auch keine Gewinne aus; es kann lediglich unentgeltlich zu Anschauungszwecken bedient werden.
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV durften in der 110 qm großen Spielhalle nur 9 Geldspielgeräte aufgestellt werden. Gegen diese Beschränkung hat der Betroffene verstoßen, indem er weitere 8 Spielgeräte im "Kennenlernmodus" aufgestellt hat. Denn auch insoweit handelt es sich um das Aufstellen von Geldspielgeräten.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind nach § 33c Abs. 1 GewO solche, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden t...