Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Mithaftung wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot auf Autobahn bei Überfahren der von einem Lkw verlorenen bzw. abgerissenen, verstreut auf der Fahrbahn liegenden Reifen- und sonstigen Fahrzeugteilen eines Lkw
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.09.2013; Aktenzeichen 2 O 10/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.9.2013 verkündete Urteil des LG Köln - 2 O 10/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angegriffene Urteil des LG Köln - 2 O 10/13 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 8.1.2014, an denen er festhält. Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 4.2.2014 führt nicht zu einer anderen Sicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger überfahrenen Reifen- und Fahrzeugsteile solcher Art waren, dass ausgeschlossen ist, dass sie im Sinne der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des BGH "gemessen an den herrschenden Sichtbedingungen erst außerordentlich spät erkennbar" waren. Denn nach den erstinstanzlichen Feststellungen waren die Teile jedenfalls kleiner als ein ganzer Lkw-Reifen. Bis zur Größe eines Reifens liegt nach der vom Senat zitierten Rechtsprechung eine Erkennbarkeit nicht nahe, es sei denn besondere - hier nicht vorgetragenen Umstände - weisen auf eine Gefahrsituation hin. Auch durch Reifen- oder Fahrzeugteile bis zur Größe eines Reifens können an dem darüber fahren Fahrzeug erhebliche Schäden hervorgerufen werden. Dafür, dass es sich hier um ein größeres Hindernis gehalten hat, ist nichts ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.962,70 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 7027464 |
VRR 2014, 282 |