Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 148/16)

 

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.11.2016 (28 O 148/16) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. März 2017.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Die Entscheidung des Landgerichts, das der Klage auf Unterlassung der angegriffenen Bildberichterstattungen stattgegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 19.12.2016 ist keine abweichende Entscheidung gerechtfertigt.

1. Eine Einwilligung der Klägerin mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse nach § 22 S. 1 KUG liegt nicht vor.

a. Zwar hat die Klägerin durch ihren öffentlichen Auftritt auf der A-Party im Jahre 2012 konkludent in die Anfertigung und Veröffentlichung von sie betreffenden Bildnissen eingewilligt. Damit ist jedoch nicht jede künftige Veröffentlichung dieser Bildnisse gerechtfertigt; vielmehr ist die Reichweite der von der Klägerin erteilten Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Der Umfang der Einwilligung hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat. Ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahin gehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 - VI ZR 305/03, juris Rn. 12). Bei einer konkludenten Einwilligung ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt waren, wobei diese Umstände entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein müssen, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2011 - 7 U 39/11, juris Rn. 17).

b. Vorliegend war für die Klägerin aufgrund des Ortes und des Anlasses der Aufnahmen erkennbar, dass die Bilder dazu genutzt werden würden, einen Bericht über die A-Party im Jahre 2012 zu illustrieren. Eine solche Berichterstattung über diese im Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse bereits vier Jahre zurückliegende Veranstaltung liegt hier jedoch nicht vor und die konkludent erteilte Einwilligung der Klägerin bezog sich auch nicht darauf, mit den betreffenden Fotos eine Berichterstattung zu einem anderen Thema zu bebildern:

aa. Auch unter Berücksichtigung der teilweise vorhandenen Bildnebenschrift ("Moderator B C und Ehefrau D auf der A-Party 2012 in E") handelt es sich vorliegend nicht um eine von der konkludenten Einwilligung erfasste Berichterstattung über die A-Party. Eine Berichterstattung dient dazu, die Informationsinteressen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines bestimmten Ereignisses zu befriedigen. Ohne damit eine wegen der durch Art. 5 GG garantierten Pressefreiheit unzulässige inhaltliche Bewertung der journalistischen Arbeit der Beklagten vorzunehmen, ist vorliegend festzustellen, dass dieser Zweck im Hinblick auf die bereits vier Jahre zurückliegende Veranstaltung weder verfolgt noch erreicht wird. Der Leser erfährt über die A-Party lediglich, dass diese im Jahr 2012 in E stattfand und die Klägerin mit ihrem Ehemann daran teilgenommen hat. Weitere Einzelheiten über den Zeitpunkt, sonstige Teilnehmer oder den Verlauf der Veranstaltung sind weder den streitgegenständlichen Bildnissen noch der begleitenden Wortberichterstattung zu entnehmen.

bb. Die konkludent erteilte Einwilligung der Klägerin bezog sich nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls auch nicht darauf, mit den betreffenden Bildnissen eine Berichterstattung zu einem anderen Thema zu bebildern. Denn unmittelbarer Anlass für die (konkludente) Erteilung der Einwilligung war ihre Teilnahme an der A-Party im Jahre 2012 in Begleitung ihres Ehemanns. Inhalt der streitgegenständlichen Wortberichterstattung ist dagegen allein das wohltätige Engagement ihres Ehemanns, während weder die A-Party noch die Klägerin selbst in der gesamten Berichterstattung - nicht einmal beiläufig oder in einem Nebensatz - Erwähnung finden. Dass die konkludent erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung der Bildnisse auch für eine solche Berichterstattung gelten sollte, ist weder einer entsprechenden Abrede bei Aufnahme des Fotos...

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