Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachträgllich am Gemeinschaftseigentum geschaffene Nutzrechte

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 162/97)

AG Bergheim (Aktenzeichen 15 WEG 50/95)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 29.10.97 – 29 T 162/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 4.7.95 zu TOP 4 c) wird für ungültig erklärt mit Ausnahme der Regelung, daß die derzeitigen Nutzungsverhältnisse a) an den sechs Gemeinschaftsgaragen, wie sie gemäß Vertrag vom 7.11./12.11.1972 geregelt sind, und b) an den zwanzig offenen Kfz.-Stellplätzen auf der Außenanlage bestehen bleiben. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2.5.97 wird zurückgewiesen.

Die weitergehende weitere sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen tragen die Beteiligten zu 1) einerseits und die Beteiligten zu 2) bis 24) andererseits je zur Hälfte.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller sowie die Antragsgegner zu 2) bis 24) sind die Mitglieder der eingangs genannten Eigentumswohnanlage, die in 24 Wohneinheiten aufgeteilt ist. Die Antragsteller erwarben ihre Eigentumswohnung im Jahre 1978. Die Anlage verfügt über 20 offene Kfz. Abstellplätze auf der Außenanlage sowie 11 Garagen, wobei 6 Garagen im Gemeinschaftseigentum und 5 Garagen im Sondereigentum bestimmter Eigentümer stehen.

In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 10.3.72 war einstimmig (= 24 Ja-Stimmen) zu TOP 2 beschlossen worden, für die 15 Wohnungseigentümer, die bereit waren, die Kosten für einen Stellplatz zu übernehmen, auf dem Gemeinschaftseigentum je einen Kfz.- Abstellplatz herstellen zu lassen, und diesen Wohnungseigentümern zuzuweisen (Bl. 20/21 GA). In gleicher Weise wurde in der Versammlung zu TOP 4 beschlossen, auf der Außenanlage 6 im Gemeinschaftseigentum stehende Garagen errichten zu lassen und diese im Wege der Auslosung bestimmten Wohnungseigentümern zuzuweisen. Die Nutzung dieser Garagen soll für die Nutzungsberechtigten nach den gesondert abgeschlossenen Verträgen mit Ablauf des 31.12.2022 enden (Bl. 22 GA). Der Beschluß ist unangefochten geblieben. In der Folgezeit bis 1978 wurden auf den Wunsch weiterer Eigentümer die weiteren offenen Kfz.-Stellflächen auf der Außenanlage erstellt und diesen zugeordnet.

Die Antragsteller, die die Nutzung einer Gemeinschaftsgarage anstreben, haben die Beendigung der bisherigen Nutzungsverhältnisse und die Neuordnung der Nutzung der Gemeinschaftsgaragen- und der Stellplatznutzung mit Vergabe im Losverfahren verlangt. In der Eigentümerversammlung vom 4.7.95 lehnten die Eigentümer zu TOP 4 b) den Antrag der Antragsteller mit Mehrheit ab, und beschlossen dagegen zu TOP 4 c) mehrheitlich u. a., daß die derzeitigen Nutzungsverhältnisse an den 6 Gemeinschaftsgaragen, wie sie gemäß Vertrag vom 7.11./12.11.72 geregelt sind, und an den 20 offenen Stellplätzen bestehenbleiben.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den vorgenannten Mehrheitsbeschluß zu TOP 4 c) für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, ihrem Antrag auf Neuregelung der Nutzungsverhältnisse zuzustimmen, abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig erklärt, als eine Neuregelung der Kosten der Instandsetzung, Instandhaltung und Unterhaltung der Gemeinschaftsgaragen und Stellplätze (c), und eine Verteilung der Notar- und Grundbuchkosten für die Eintragung der Sondernutzungsrechte in die Grundbücher zu Lasten der Wohnungseigentümer zu je 1/24-stel getroffen wurde (zu d) Abs. 2). Gegen den ihnen am 10.11.97 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller unter dem 21.11.97 weitere sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgen, soweit ihnen nicht bereits stattgegeben wurde.

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 + 4, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie teilweise Erfolg.

1) Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschluß der Wohnungseigentümer über das Beibehalten der bestehenden Nutzungsverhältnisse an den Gemeinschaftsgaragen und den Stellplätzen nicht für ungültig zu erklären, hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27, 550 ZPO).

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Beschluß der Eigentümer vom 10.3.72 ordnungsgemäß gefaßt wurde und auch gegenüber den Antragstellern wirke. Jedenfalls seien die in dem Beschluß geregelten Nutzungsberechtigungen in der Folgezeit von sämtlichen Miteigentümern anerkannt und in die Praxis umgesetzt w...

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