Verfahrensgang
AG Brühl (Entscheidung vom 19.12.2012; Aktenzeichen 52 OWi 942/12) |
Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
"I.
Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 19.12.2012 - 52 OWi 942/12 - wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro verhängt worden (Bl. 30 ff. d. A.).
Gegen dieses Urteil, das dem Verteidiger des Betroffenen am 11.01.2013 zugestellt worden ist (Bl. 42 d. A.), hat der Betroffene mit Telefax des Verteidigers vom 19.12.2012 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt (Bl. 25 f. d. A.) und diesen Antrag mit Telefax des Verteidigers vom 11.01.2013 begründet (Bl. 36 ff. d. A.).
Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen, oder zur Vermeidung von Verfassungsbeschwerden Verletzungen des rechtlichen Gehörs auszuräumen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (Senat, VRs 100, 33).
Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
Beide Voraussetzungen, die danach hier die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen könnten, liegen nicht vor.
Soweit es die Versagung des rechtlichen Gehörs betrifft, erfordert die Zulassung, dass eine entsprechende Rechtsverletzung schon im Verfahren über den Antrag festgestellt wird (Senat, VRs 96, 451, VRs 97, 187;). Dafür fehlt es hier indessen an jeder Grundlage.
Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden.
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen kann im Bußgeldverfahren grundsätzlich nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge beanstandet werden (Senat VRs 74, 372; VRs 75, 119). Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt die Angabe der Beweistatsachen, des Beweismittels und der Tatsachen, die der Tatrichter zum Gebrauch des Beweismittels gedrängt oder dessen Gebrauch zumindest nahegelegt haben sollen. Ferner ist mitzuteilen, welche - dem Betroffenen günstige - Tatsache die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte, wobei es nicht genügt, ein günstiges Ergebnis lediglich als möglich hinzustellen. Wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags im Rahmen der Aufklärungsrüge beanstandet wird, sind auch der gestellte Beweisantrag und der ablehnende Beschluss mitzuteilen. Das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision bzw. Rechtsbeschwerde zutrifft (BGH NJW 1980, 1292). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag in der Begründungsschrift nicht.
Es wird weder der konkrete Wortlaut der ablehnenden Entscheidung mitgeteilt, noch kann dem Vortrag entnommen werden, ob es sich bei dem Beweisantrag um einen unbedingten oder einen Hilfsbeweisantrag gehandelt hat (Ablehnung durch Beschluss oder in den Urteilsgründen?). Ferner wäre auszuführen gewesen, in welchem Umfang vor der Bescheidung des Beweisantrags eine Beweiserhebung bereits stattgefunden hat und welche Aufklärungsbemühungen das Amtsgericht entfaltet hatte. Denn konnte es aufgrund verlässlicher Beweismittel und ohne Missachtung der Aufklärungspflicht den Sachverhalt als eindeutig geklärt ansehen, darf e...