Entscheidungsstichwort (Thema)
MINGAN
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnung einer Hundezucht.
2. "Mingan" ist für Hunderassen weder glatt beschreibend noch eine freizuhaltende geografische Bezeichnung.
Normenkette
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 11.12.2014; Aktenzeichen 31 O 350/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 11.12.2014 - 31 O 350/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger und der Beklagte betreiben jeweils eine Hundezucht. Der Kläger ist Inhaber der Internetseiten "www.m1.de" und "www.m1.com", der Beklagte Inhaber der Seiten "www.m2.de" und "www.m2.com". Auf den Seiten beschreiben die Parteien jeweils ihre Hundezucht und stellen u.a. zum Verkauf stehende Welpen vor.
Der Kläger beanstandet die Verwendung der Bezeichnungen "MINGAN", "MINGANDOG" und "MINGANDOGS" auf der Internetseite des Beklagten, da dies eine Verletzung seiner geschäftlichen Bezeichnung "Mingan-Labrador" darstelle und hat den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 hat das LG den Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es einen Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der das LG nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 S. 1 ZPO).
1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten war hierzu kein weiterer Vortrag des Klägers erforderlich. Das Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht ist im gewerblichen Rechtsschutz grundsätzlich anzunehmen und entfällt in der Regel nicht schon dann, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte. Dafür sprechen prozessökonomische Erwägungen, weil die Schadensberechnung auch nach erteilter Auskunft häufig Schwierigkeiten bereitet und eine eingehende Prüfung der Berechnungsmethode des Schadens erfordert (BGH, GRUR 2008, 258 Tz. 16 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 14 Rz. 588 ff., jeweils m.w.N.).
2. Das LG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 MarkenG vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten bestanden hat.
a) Der Kläger hat dargelegt, dass er für seine Hundezucht die Bezeichnung "Mingan-Labrador" verwendet. Dies folgt sowohl aus dem Domainnamen www.mingan-labrador.de, unter dem der Internetauftritt seiner Hundezucht erreichbar ist, als auch aus den von ihm vorgelegten Rechnungen, in deren Kopf es jeweils heißt "Labrador Retriever Zucht 'Mingan-Labrador'" (Anlage K 3). Der Umstand, dass der Kläger seine Bezeichnung auf den Rechnungen im Zusammenhang mit dem beschreibenden Zusatz "Labrador Retriever Zucht" verwendet hat, steht der Schutzfähigkeit der Bezeichnung nicht entgegen, da sie jedenfalls geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Ausdruck auf das Unternehmen des Klägers hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2013, 638 Tz. 24 - Völkl).
Der Kläger kann sich für seine Bezeichnung auf den Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG berufen. Ein solches ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Zeichen als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs benutzt wird. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass es sich bei seiner Hundezucht um ein gewerbliches Unternehmen mit einem eigenen Geschäftsbetrieb handelt. Ein besonderes Ausmaß dieses Geschäftsbetriebes ist nicht erforderlich.
Die Bezeichnung "Mingan-Labrador" ist auch schutzfähig. Erforderlich ist lediglich, dass das Kennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft aufweist und ihm von Haus aus seiner Art nach eine Namensfunktion zukommt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rz. 36). Der Bezeichnung "Mingan-Labrador" kann eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Ausdruck "Mingan" von den angesprochenen Verkehrskreisen als glatt beschreibend, insbesondere als die Bezeichnung einer Hunderasse verstanden wird. Der Umstand, dass der Kläger selber möglicherweise den Eindruck zu erwecken versucht, es handele sich um die Bezeichnung einer (tatsächlich nicht existierenden) Rasse, steht dem nicht entgegen, solange sich ein entsprechendes Verkehrsverständnis nicht durchgesetzt hat (vgl. Senat, WRP 2014,...