Verfahrensgang
AG Kerpen (Aktenzeichen 153 F 35/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 22.11.2021 (153 F 35/12) in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass Absatz 5 ersatzlos gestrichen wird sowie der - ehemalige - Absatz 6 abgeändert und als neuer Absatz 5 wie folgt neu gefasst wird:
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG mit der Vers.-Nr. 01 ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.058,28 EUR auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 30.06.2012, begründet. Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75 % Zinsen seit dem 30.06.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen."
Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückwiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren 14 UF 32/18 werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 14 UF 16/22 hat die Antragsgegnerin nach einem Verfahrenswert von 9.600,00 EUR zu tragen. Darüber hinaus werden Gerichtskosten nicht erhoben und weitergehende außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.600,00 EUR festgesetzt (Ehescheidung: 9.600,00 EUR, Versorgungsausgleich bis 2.000,00 EUR).
Gründe
I. Die Beteiligten schlossen am 12.07.1996 die Ehe. Seit Mai 2011 leben sie getrennt.
Mit im Juni 2012 zugestelltem Antrag hat der Antragsteller beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2017 hat er darüber hinaus erstmalig beantragt, die Folgesache Güterrecht abzutrennen. Den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Ehe geschieden und die Folgesache Zugewinnausgleich abgetrennt wurde, hat der Senat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21.12.2017 (14 UF 32/18) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass das Amtsgericht zwar zutreffend angenommen habe, dass sich der Scheidungsausspruch ohne eine Abtrennung außergewöhnlich verzögern würde, nachdem der Scheidungsantrag bereits vor knapp sechs Jahren im Juni 2012 zugestellt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 02.07.1986 - IVb 54/85, juris Rn. 18 und vom 09.01.1991 - XII ZR 14/90, juris Rn. 19), jedoch der weiteren Annahme des Amtsgerichts, dass ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde, nicht gefolgt werden könne. Auch in Ansehung der knapp sechsjährigen Verfahrensdauer sei das Interesse der Antragsgegnerin, ihren Status als Ehefrau nicht zu verlieren, ohne dass eine Regelung über die güterrechtlichen Folgen der Ehe getroffen werde, gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem baldigen Abschluss des Scheidungsverfahrens als höher zu bewerten. Zwar ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er beabsichtige, die Mutter seiner bereits fünfjährigen Tochter zu heiraten (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 20). Dass der Aufschub des Scheidungsausspruchs die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin über das übliche Maß hinaus belaste und dass die Tochter darunter leide, nicht den gleichen Nachnamen wie der Antragsteller zu haben, lasse sich allerdings nicht feststellen. Es komme maßgeblich hinzu, dass bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, auch ein Verhalten eines Beteiligten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, berücksichtigt werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 18; KG, Urteil vom 18.02.2000 - 3 UF 6680/99, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2011 - 6 UF 128/10, juris Rn. 28). Vorliegend habe der Antragsteller durch ungenügende Erteilung der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Auskünfte zu einer Verfahrensverzögerung von mehr als vier Jahren beigetragen. Dieses, der prozessualen Förderungspflicht widersprechende Verhalten des Antragstellers stelle sein vorrangiges Interesse an einem alsbaldigen Abschluss des Scheidungsverfahrens durchgreifend infrage.
In der Folge hat das Amtsgericht mit Beweisbeschluss vom 25.07.2018 Beweis erhoben zur Ermittlung des Firmenwertes. Nach Erstellung des Gutachtens unter dem 29.05.2019 hat das Amtsgericht am 19.12.2019 erneut mündlich verhandelt; die Antragsgegnerin hat erneut Auskunftsanträge gestellt und der Antragsteller hat in der Folgezeit weitere Auskünfte erteilt. Am 21.09.2020 hat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden.
Der Antragsteller hat erneut beantragt,
die Ehe zu scheiden und die Folgesache Güterrecht abzutrennen.
Die Antragsgegnerin...