Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 08.01.2007; Aktenzeichen 21 O 134/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Januar 2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 134/06 - durch einstimmigen Beschluss gemäߧ 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 25. Juni 2007 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.
Gründe
1.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht (§ 513 Abs. 1 ZPO) zur Zahlung von 156.777,29 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klage ist gemäߧ 143 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet. Auch nach Auffassung des Senats hat die Beklagte innerhalb der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Frist eine inkongruente Deckung erhalten, weil es für die Fristberechnung auf den bereits am 12. Mai 2005 bei dem Insolvenzgericht eingegangenen Insolvenzantrag ankommt.
a)
Gemäߧ 139 Abs. 2 Satz 1 InsO ist für die Fristberechnung für den Fall, dass mehrere Eröffnungsanträge gestellt werden, der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrages eröffnet worden ist. Ist das Verfahren auf den zuerst beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag zusammen mit einem anderen am selben Tag oder später gestellten weiteren Antrag rechtskräftig eröffnet worden, steht auch für den Anfechtungsprozess fest, dass der zuerst gestellte Antrag zulässig und begründet im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO war und deshalb für die Fristberechnung maßgeblich ist (vgl. hierzu nur HK-Kreft, 4. Aufl. 2006, § 139 Rdn. 9). So liegt der Fall aber hier. Auch nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Dezember 2005, dass das Insolvenzverfahren jedenfalls auch auf Grund des von der AOK unter dem 6. Mai 2005 gestellten Insolvenzantrages eröffnet worden ist. In dem Beschluss wird unter Ziffer 8 ausdrücklich das von der AOK angestrengte Insolvenzverfahren (36a IN 2461/05) zusammen mit weiteren Verfahren mit dem führenden Verfahren 36a IN 5015/05 verbunden. Eine derartige Verfahrensverbindung ergibt nur dann Sinn, wenn die in den verbundenen Verfahren gestellten Eröffnungsanträge ebenfalls zulässig und begründet sind und damit die Eröffnung rechtfertigen. In Rechtsprechung und Literatur steht - soweit ersichtlich - außer Streit, dass in dem Fall, dass parallel gestellte Eröffnungsanträge zulässig und begründet sind, ein einheitlicher Eröffnungsbeschluss zu ergehen hat, der ein verbundenes Insolvenzverfahren für sämtliche Antragsteller einleitet (vgl. Münchner Kommentar zur InsO/Schmahl, 2001, § 27 bis 29 Rdn. 12; Jaeger/Schilken, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2004, § 27 Rdn. 9).
b)
Selbst wenn das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren nicht auch im Hinblick auf den Antrag der AOK vom 6. Mai 2005 eröffnet hätte, würde sich an der Maßgeblichkeit dieses Insolvenzantrages für die Fristberechnung im Sinn des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO nichts ändern. Ein Antrag ist bereits dann maßgeblich, wenn er im Sinne der § 13 bis 16 InsO zulässig und begründet ist, so dass das Insolvenzverfahren (auch) auf Grund dieses Antrags hätte eröffnet werden können. Nicht nötig ist es, dass der Antrag schon zulässig und begründet war, als er gestellt wurde. Vielmehr genügt die Zulässigkeit und Begründetheit im Zeitpunkt des - später rechtskräftig werdenden - Eröffnungsbeschlusses (vgl. Münchner Kommentar/Kirchhof, a.a.O., § 139 Rdn. 9; HK-Kreft, a.a.O., § 139 Rdn. 10). Dass vorliegend aber die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im Zeitpunkt des am 1. Dezember 2005 gefassten Eröffnungsbeschlusses vorlagen, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass der Insolvenzantrag der AOK vom 6. Mai 2005 spätestens zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war. Ob die Eröffnungsvoraussetzungen schon im Zeitpunkt des Einganges des Insolvenzantrages der AOK am 12. Mai 2005 gegeben waren, ist demgegenüber rechtlich unerheblich.
2.
Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus den Gründen des §§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Vielmehr sind die hier maßgeblichen Fragen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung des Vorbringens zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles.
3.
Gemäߧ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat der Beklagten unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung ihres Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.
Fundstelle...