Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 09.07.2002; Aktenzeichen 502 Gs 2479/02)

AG Köln (Entscheidung vom 25.04.2002; Aktenzeichen 502 Gs 1553/02)

AG Köln (Entscheidung vom 06.11.2001; Aktenzeichen 502 Gs 3023/01)

 

Tenor

  • 1.

    Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2001 - 502 Gs 3023/01 -, ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2002 - 502 Gs 1553/02 - , sowie der Haftverschonungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 09.07.2002 - 502 Gs 2479/02 - werden aufgehoben.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer war nach dem Ermittlungsergebnis über mehrere Jahre als Mitglied einer ganz überwiegend aus italienischen Staatsangehörigen bestehenden Personengruppe in Umsatzsteuerhinterziehungen großen Ausmaßes in der Bauwirtschaft verwickelt.

Er hat sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2001 (Az 502 Gs 3023/01), ersetzt durch Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2002 (Az 502 Gs 1553/02) ab dem 14.11.2001 in Untersuchungshaft befunden.

In dem zuletzt genannten Haftbefehl, der noch weitere Mittäter betrifft, werden dem Beschwerdeführer insgesamt 160 in den Jahren von 1996 bis 2001 begangene Straftaten zur Last gelegt, und zwar (I. a. 1.) 16 Fälle der Steuerhinterziehung, (2.) 16 Fälle der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung, (3.) 59 Fälle der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung, (4.) 59 Fälle der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern, (b.) 10 Fälle der Anstiftung zur Umsatzsteuerhinterziehung sowie (c., tateinheitlich zu a. und b.) Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 09.07.2002 - 502 Gs 2479/02 - ist der Haftbefehl vom 25.04.2002 unter Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt worden; seither befindet sich der Beschwerdeführer nach Leistung einer Kaution von 20.000 EUR auf freiem Fuß.

Am 19.02.2003 hat die Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschwerdeführer und einen Teil der weiteren Mitbeschuldigten - die von der Untersuchungshaft (soweit sie angeordnet war) ebenfalls sämtlich seit dem Jahre 2002 verschont sind - Anklage erhoben, über deren Zulassung die zuständige 6. gr. Strafkammer des Landgerichts Köln als Wirtschaftsstrafkammer noch nicht entschieden hat. In der Anklageschrift werden dem Beschwerdeführer - unter Beschränkung wegen weiterer Vorwürfe, (insbesondere des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung) gem. §§ 154, 154 a StPO - noch 25 im Zeitraum von 1996 bis 2001 begangene Straftaten zur Last gelegt, nämlich 16 Fälle von gemeinschaftlich aus grobem Eigennutz begangener Steuerverkürzung in großem Ausmaß sowie 9 Fälle der Anstiftung zu Umsatzsteuerhinterziehungen. Die Zustellung der Anklage ist am 31.03.2003 mit einer Erklärungsfrist von 4 Wochen verfügt worden.

Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer den Antrag des Angeschuldigten zurückgewiesen, den Untersuchungshaftbefehl vom 25.04.2002 (in der Form des Haftverschonungsbeschlusses vom 04.07.2002) aufzuheben. In ihrer Entscheidung, auf die wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Strafkammer daraufhingewiesen, dass mit der Terminierung der Sache wegen ihres außergewöhnlichen Umfangs und wegen vorrangiger Haftsachen frühestens im letzten Quartal 2004 gerechnet werden könne.

Mit seiner gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat, verfolgt der Angeschuldigte sein Begehren weiter; hilfsweise erstrebt er in Änderung des Haftverschonungsbeschlusses vom 04.07.2002 die Aussetzung der Meldeauflage für die Dauer von 4 Wochen sowie die Herausgabe seines italienischen Reisepasses für diesen Zeitraum.

Die Vorsitzende der 6. gr. Strafkammer hat dem Senat auf Anfrage unter dem 23.06.2004 folgendes mitgeteilt :

"Es erscheint bei der derzeitigen Belastungssituation der Kammer wenig realistisch, dass eine Hauptverhandlung in den Verfahren aus dem Bereich EK Tango - 106-7 und 8/04 - noch in diesem Jahr erfolgen kann. Die Kammer ist derzeit noch mit der Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen T und sechs Mitangeklagte beschäftigt, denen insgesamt 24 bewaffnete Raubüberfälle zur Last gelegt werden - 106 - 3/04 -. Die Verhandlung nähert sich dem Schluß der Beweisaufnahme. Die Kammer arbeitet sich zur Zeit in die Verfahren gegen G und L - 106 - 20/04 - und gegen F, H, G1 und U - 106 - 34/04 - ein, mit dem Ziel beide Verfahren miteinander zu verbinden und vorbehaltlich zu treffender Terminsabsprachen mit den beteiligten Verteidigern - in der 35. Kalenderwoche mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

Es soll sich bei den zuvor genannten Angeschuldigten um Mitglieder einer gut organisierten, international arbeitenden Autoschieberbande handeln, denen die Staatsanwaltschaft neben einer Entführung entsprechende Delikte in 18 Fällen zur Last legt. Die Angeschuldigten sind bislang sämtlich nicht geständig, wobei Gespräche mit den Verteidigern ...

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