Verfahrensgang
Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil in der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.06.2006 wegen Diebstahls und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (ohne Bewährung) verurteilt worden. Seine Berufung, die er auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil verworfen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg.
1.
Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Landgericht in eigener Verantwortung zutreffend nur über diesen entschieden. Soweit sich die Revision gegen die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe und die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.
Dagegen hat das Berufungsurteil keinen Bestand, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Die Begründung der Strafkammer zu diesem Teil ihrer Entscheidung weist revisionsrechtlich erhebliche Erörterungsmängel auf.
a)
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte zwischen der Tatbegehung am 21.02.2006 und der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung vom 22.01.2007 "bereits ca. 6 Monate in Untersuchungshaft saß", wobei dem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist, dass die Untersuchungshaft in der Zeit vom 22.02.2006 bis zum 14.08.2006 in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach vollstreckt worden ist. Bis zum Zeitpunkt der Tat hatte er dagegen - soweit nach den Urteilsfeststellungen ersichtlich - keine Hafterfahrung.
Hat aber der Angeklagte zwischen Begehung und Aburteilung der Tat durch Haft einen längeren Freiheitsentzug erlitten, so muss das Tatgericht bei seiner Prognoseentscheidung (§ 56 Abs. 1 StGB) jedenfalls dann auch darauf eingehen, welche Wirkungen diese Haft auf den Angeklagten hatte, wenn es sich um die erste Inhaftierung gehandelt hat (BGH StV 2001, 626; BayObLG DAR 1982, 248; OLG Dresden StV 2001, 626 u. StV 2002, 658 = StraFo 2003, 21; OLG Karlsruhe StV 2001, 625 u. zfs 2005, 410 = VRS 108, 423; SenE v. 31.10.2003 - Ss 448/03 -; SenE v. 27.03.2007 - 81 Ss 15/07 -; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 56 Rn. 6 b m.w.N.) oder wenn er zuvor lediglich den Jugendstrafvollzug kennengelernt hatte und dieser schon längere Zeit zurückliegt (vgl. SenE v. 05.10.1993 - Ss 399/93 = NStZ 1994, 205, 206; SenE v. 19.06.2007 - 83 Ss 70/07 -). Denn ein solcher Freiheitsentzug zwischen Tatbegehung und Aburteilung kann durchaus eine spezialpräventive Wirkung - z.B. in Form der Nachreifung und Stabilisierung - entfaltet haben, die eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB rechtfertigt (zum sog. Erstverbüßer, vgl. insgesamt SenE v. 27.03.2007 - 81 Ss 15/07 -). Das kann selbst in den Fällen gelten, in denen dem Freiheitsentzug ein Bewährungsbruch vorausgegangen ist (SenE a.a.O.).
Die Urteilsgründe weisen nicht aus, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkten bei ihrer Prognoseentscheidung Rechnung getragen hat. Es fehlen dazu nähere Erwägungen, obwohl sie sich nach Lage des Falles aufgedrängt hätten. Vielmehr wird lediglich schlicht erklärt, auch der Umstand, dass der Angeklagte zwischenzeitlich sechs Monate in U-Haft saß, ändere an der negativen Prognose bezüglich seines künftigen Legalverhaltens nichts. Das ist vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Grundsätze nicht nachvollziehbar, weil gänzlich offen bleibt, ob der Angeklagte von der erstmaligen Hafterfahrung völlig unbeeindruckt geblieben ist, aus welchen Umständen die Strafkammer eine solche Erkenntnis ggfs. geschöpft hat und ob sie ihre Überzeugung insoweit rechtsfehlerfrei gebildet hat.
b)
Darüber hinaus hätte es bei einer Ablehnung der Strafaussetzung in vorliegender Sache auch näherer Ausführungen dazu bedurft, dass der Angeklagte selbst durch die anstehende Verbüßung der Freiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erkelenz, bezüglich derer wegen der vorliegend abgeurteilten Tat die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, nicht hinreichend zu beeindrucken sein wird, sondern weitere 10 Monate Freiheitsstrafe verbüßen muss, um ihn verlässlich von künftiger Straffälligkeit abzuhalten (vgl. dazu SenE v. 05.10.1993 - Ss 399/93 - = NStZ 1994, 205 m. Anm. Berg). Erörterungen hierzu drängten sich auf, weil der Angeklagte damit erstmals Strafhaft verbüßen wird. Angesichts seiner bislang geringen Vollzugserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass er durch die anstehende Strafzeit bereits in erheblichem Maße - weiter - zu beeindrucken ist. Unter diesen Umständen hätte das Beruf...