Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 07.12.2006; Aktenzeichen 22 O 410/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.09.2008; Aktenzeichen 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.12.2006 (22 O 410/03) wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

 

Gründe

Zur Begründung wird auf die Beschlüsse des Senats vom 14.5.2007 und vom 9.7.2007 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 3.8.2007 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Vortrag der Klägerin zur Frage des Wohnsitzes ist weiterhin unsubstantiiert, da selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der vorgetragenen Auskünfte nicht bewiesen wäre, dass der Beklagte - was auch nach Ansicht der Klägerin maßgebend ist - seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland, sondern in Russland hatte. Soweit die Klägerin hierzu weitere Beweismittel in Aussicht stellt, wären diese zudem verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO), so dass sie keine Verlanlassung geben können, von einer Zurückweisung der Berufung abzusehen.

In Bezug auf die Abtrennung der Vollstreckungsgegenklage bleibt die Berufung auch nach der Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts durch den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12.7.2007 unbegründet. Die Zuständigkeitsfrage war zumindest zweifelhaft. Daher war die Abtrennung des Verfahrens jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin kann das Verfahren nunmehr in der gleichen Weise vor dem Landgericht fortführen, wie es bei der mit der Berufung beantragten Aufhebung und Zurückverweisung der Fall wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Berufungsstreitwert: 5.421.016,-- EUR (Klage 5.091.016,-- EUR, Vollstreckungsgegenklage 330.000,-- EUR)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2578933

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