Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 15.04.2016) |
Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. April 2016 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat eine Geldbuße von 120,00 € verhängt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. April 2016 hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 1. Juli 2016 begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
Im Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).
Keine der Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegt hier vor.
a)
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.4.1999 - Ss 154/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
b)
Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
aa)
Die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (SenE v. 07.10.2004 - 8 Ss-OWi 55/04 -; SenE v. 4.8.2006 - 82 Ss-OWi 59/06 -; SenE v. 26.1.2007 - 82 Ss-OWi 7/07; SenE v. 23.10.2008 - 83 Ss-OWi 92/08 -; SenE v. 28.1.2009 - 82 Ss-OWi 11/09 -; SenE v. 7.12.2009 - 81 Ss-OWi 112/09 - 344 Z -). Das gilt insbesondere auch für die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung der Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q. Dabei handelt es sich um ein zur Geschwindigkeitsmessung anerkanntes, sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt. 39, 291 = NZV 1993, 485; BGH NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120; ausdrücklich für die Q-Anlage SenE v. 17.12.2009 - 83 Ss-OWi 99/09 -; SenE v. 6.8.2009 - Ss-OWi 69/09 - 218 Z -; SenE v. 02.12.2010 - III-1 RBs 296/10 -). Es genügt daher in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der Geschwindigkeit stützt, wie sie nach Abzug der zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten zu berücksichtigenden Messtoleranz von 5 % ermittelt worden ist (SenE v. 7.12.2009 - 83 Ss-OWi 99/09 m.w.N.). Angaben zur Nachfahrstrecke und den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg sind nicht erforderlich. Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, ist der Tatrichter gehalten, die Voraussetzungen und die Zuverlässigkeit der Messung weiter zu prüfen und sich damit in den Urteilsgründen zu befassen (vgl. u. a. SenE. vom 03.04.2005 - 81 Ss-OWi 24/06 - 61 - = OLG Köln DAR 1999, 516 m. w. N.; SenE v. 7.12.2009 - 83 Ss-OWi 99/09 -; SenE v. 02.12.2010 - III-1 RBs 296/10 -; SenE v. 07.09.2010 - III - 1 RBs 233/10 -).
bb)
Der von dem Betro...