Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit zur Feststellung der Entschädigung bei Auskunftserteilung
Leitsatz (amtlich)
›1. Für die Feststellung der Entschädigung bei Auskunftserteilung nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 ZuSEG ist das Landgericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, welche die Auskunftserteilung veranlasst hat oder anstelle der Polizei hätte veranlassen können.
2. Die Vorschrift des § 17a Abs. 4 ZuSEG über die Entschädigung bei Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung ist auf das bloße Durchsuchen eines Datenbestandes zur Ermittlung eingehender Telefonanrufe und der entsprechenden Anschlussinhaber nicht analog anwendbar.‹
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 20.06.2000) |
Gründe
I.
Der Antragstellerin ist in den eingangs genannten Ermittlungsverfahren durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren vom 18. Juni 1999 (14 Gs 845/99) und vom 16. Juni 1999 (14 Gs 826/99) jeweils gemäß § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen aufgegeben worden, am Vortag ( 17. bzw. 15. Juni 1999) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ( 16.00 bis 20.00 Uhr bzw. 00.15 Uhr bis 00.45 Uhr) bei näher bezeichneten Telefonanschlüssen von Geschädigten eingegangene Telefonanrufe von - Mobilfunknetzteilnehmern unter Angabe des entsprechenden Anschlußinhabers mitzuteilen.
Für die daraufhin erteilten (Negativ-) Auskünfte hat die Antragstellerin neben Arbeitsstunden und Fotokopier- sowie Faxübertragungskosten (insgesamt 56,-DM bzw. 58,48 DM, die erstattet worden sind) unter Berufung auf § 17 a Abs.4 ZSEG 11.559,-DM für 3.853 CPU-Sekunden bzw. 16.047,-DM für 5.349 CPU-Sekunden zum Höchstsatz von 3,-DM/Sek. in Rechnung gestellt.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 20. Juni 2000, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen die Anträge auf Festsetzung der für die Benutzung ihrer Datenverarbeitungsanlage ("CPU-Sekunden" - Legaldefinition: Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist) geltend gemachten Entschädigung zurückgewiesen. Den dagegen gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 17. August 2000 mit näherer Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Das Landgericht Aachen war für die Festsetzung der Entschädigung nach 16 ZSEG als das Gericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, welche die Auskunftserteilung nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 ZSEG durch die Antragstellerin veranlaßt hat oder anstelle der Polizei als Strafverfolgungsbehörde hätte tätig werden können ( vgl. Meyer/ Höver/ Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 17a Rzn. 13). Daß das Ermittlungsverfahren zu Ziffer 2. von der Kreispolizeibehörde geführt und die Auskunftsverpflichtung durch das Amtsgericht Düren ausgesprochen worden ist, steht der Zuständigkeit des Landgerichts Aachen daher nicht entgegen.
In der Sache hat das Landgericht zu Recht einen Entschädigungsanspruch der Antragstellerin für die Benutzung der eigenen Datenverarbeitungsanlage zur Erfüllung ihrer durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren nach § 12 Fernmeldeanlagengesetz begründeten Auskunftsverpflichtung verneint. In der angefochtenen Entscheidung ist zur Begründung folgendes ausgeführt:
"Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung sind zwar gemäß §§ 17 a Absatz 2, 16 ZSEG zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragstellerin steht eine über die bereits zuerkannten Beträge hinausgehenden Entschädigung nicht zu. Die von der Antragstellerin in Erledigung der gerichtlichen Anordnungen vorgenommene Nutzung ihrer Datenverarbeitungsanlage ("CPU-Sekunden") ist nicht entschädigungspflichtig.
Ansprüche auf Entschädigung für die Inanspruchnahme von Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Vorliegend könnte sich ein Entschädigungsanspruch aus § 17 a Absatz 4 Satz 1 und 3 Nr. 2 ZSEG ergeben. Nach dieser Vorschrift wird die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung nach einem im Gesetzestext näher beschriebenen Schlüssel mit einem Betrag von mindestens 0,05 DM, höchstens jedoch 3,00 DM je CPU-Sekunde entschädigt. Eine - unmittelbare - Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da es sich vorliegend nicht um Fälle der Rasterfahndung handelt.
Der in § 17 a Absatz 4 ZSEG verwendete Begriff der Rasterfahndung entspricht dem in § 98 a StPO beschriebenen Verfahren, das allgemein als Rasterfahndung bezeichnet wird. Auch wenn das Wort "Rasterfahndung" weder im Text des § 98 a StPO noch in einer gesetzlichen Überschrift dieser Bestimmung enthalten ist, so ist es sowohl nach der Entstehungsgeschichte des § 17 a ZSEG und des § 98 a StPO, deren beider Fassung auf das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer in Erscheinungsformen der Organisie...