Leitsatz (amtlich)
Der Erlaß eines Beschränkungsbeschlusses nach § 119 Abs. 1 StPO n.F. setzt nicht die Inhaftierung des Beschuldigten voraus.
Normenkette
StPO § 119 Abs. 1, §§ 304, 119
Tenor
Die angefochten Entscheidung wird aufgehoben.
Gemäß § 119 Abs.1 S. 2 Nr. 1 bis 3 StPO wird angeordnet, dass
1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift,- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf.
Gründe
I.
Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts K. hat am 26.02.2010 gegen den vielfach vorbestraften drogenabhängigen, von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung Angeklagten am 26.01.2010 Untersuchungshaftbefehl erlassen. Den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6.07.2010, gegen den weiterhin unauffindbaren Angeklagten die Beschränkungen gemäß § 119 I S. 2 Ziff. 1- 3 StPO, d.h. Notwendigkeit von Besuchs- und Telefonerlaubnis, Überwachung von Außenkontakten und das Verbot der Übergabe von Gegenständen , anzuordnen, hat die Strafkammer mit Beschluss vom 9.09.2010 abgelehnt und der dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegten Beschwerde vom 17.09.2010 nicht abgeholfen. Die Strafkammer vertritt die Auffassung, dass nach dem Gesetzeswortlaut Beschränkungen nicht angeordnet werden dürften, solange ein Beschuldigter sich nicht in Haft befindet. Für die Anordnung bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil derzeit nicht beurteilt werden könne, inwieweit bei einer Festnahme einzelne Beschränkungen erforderlich sein werden und im Bedarfsfall beschränkende Anordnungen auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden könnten.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Rechtmittel zur Begründung folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 03.08.2010, einen Beschränkungsbeschluss i. S. d. § 119 Abs. 1 StPO zu erlassen, abgelehnt.
Das Landgericht führt zur Begründung aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO lediglich einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden können. Da der Angeklagte sich derzeit nicht in Haft befinde, sondern mit Haftbefehl gesucht werde, käme der Erlass eines Beschränkungsbeschlusses aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Diese Ansicht vermag nach hiesiger Auffassung nicht zu überzeugen, da sich der Gesetzeswortlaut des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO tatsächlich nicht zu der Frage verhält, zu welchem Zeitpunkt (bereits) ein Beschränkungsbeschluss erlassen werden kann. Der Gesetzeswortlaut schließt entgegen der Auffassung des Landgerichts gerade nicht aus, dass im Falle, dass nach einem Beschuldigten mit Haftbefehl gefahndet wird, ein derartiger Beschränkungsbeschluss bereits vor seiner Inhaftierung erlassen werden kann, auch wenn naturgemäß die Auswirkungen des Beschränkungsbeschlusses erst dann greifen, wenn der Beschuldigte inhaftiert worden ist.
Entgegen der Ansicht der Kammer besteht für den Erlass eines Beschränkungsbeschlusses vor Festnahme des Angeklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis:
Für den Fall, dass ein Beschränkungsbeschluss nach § 119 StPO erst im Falle der Ergreifung eines Beschuldigten erlassen werden könnte, wäre nämlich nicht gewährleistet, dass im Zeitraum zwischen Festnahme und Erlass des Beschränkungsbeschlusses beispielsweise keine Absprachen zwischen dem Beschuldigten und einem Mittäter getätigt bzw. im Post- oder Telefonverkehr keine prozessrelevanten Informationen mit sonstigen Personen ausgetauscht werden können.
Soweit die Kammer die Auffassung vertritt, zum jetzigen Zeitpunkt könne noch nicht beurteilt werden, inwieweit bei einer Festnahme Beschränkungen in der Untersuchungshaft erforderlich sein werden, bleibt festzustellen, dass nach derzeitiger Sachlage zumindest ein dringendes Bedürfnis für den Erlass des Beschränkungsbeschlusses vorliegt: Der Angeklagte hat sich dem hiesigen Verfahren bewusst durch Flucht entzogen. Insofern erscheint es schon zur Abwehr einer auch nach Festnahme des Angeklagten weiterhin bestehenden Fluchtgefahr erforderlich, ihm im Hinblick auf den Empfang von Besuchen, der Telekommunikation sowie des Schriftverkehrs Beschränkungen aufzuerlegen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang nicht geständig ist. Insbesondere die Beteiligung einer weiteren Person an der Tat und die hohe Straferwartung lassen zudem besorgen, dass der Angeklagte mit seinem Mittäter prozessrelevante Absprachen treffen könnte.
Sollte die Kammer nach Inhaftierung des Angeklagten zu der Auffassung gelangen, dass die Anordnung von Beschränkungen nicht mehr erforderlich ist, wäre sie zudem nicht gehindert, den Beschränkungsbeschluss zu modifizieren bzw. aufzuheben.
Soweit das Landgericht abschließend ausführt, soweit im Einzelfall ein Bedürfnis bestehe, könnten solche beschränkenden Anordnungen auch dur...