Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftserbrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Rechtlich zulässig ist ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht der Miterben auf ihre Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO. Ein Verzicht auf künftige Ergänzungsansprüche muss jedoch eindeutig sein.

 

Normenkette

HöfeO § 13

 

Verfahrensgang

AG Kempen (Beschluss vom 06.08.2001; Aktenzeichen 23 Lw 76/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kempen vom 6. August 2001 – 23 Lw 76/96 – wird zurückgewiesen.

Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner haben der Antragsteller zu 1) 18 %, die Antragstellerin zu 2) 17 % und die Antragstellerin zu 3) 65 % zu tragen. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Geschwister des früheren Antragsgegners, die Antragstellerin zu 3) ist deren Mutter. Der Ehemann der Antragstellerin zu 3) und Vater der Antragsteller zu 1) und 2) sowie des früheren Antragsgegners war Eigentümer eines Hofes in K.. Er übertrug durch Vertrag vom 18.01.1988 den Hof auf den früheren Antragsgegner. Dieser ist während des anhängigen Verfahrens am 27. März 2000 verstorben und von den Beteiligten zu 4) bis 7) beerbt worden. Hoferbe ist der Beteiligte zu 5), Erben des hoffreien Vermögens sind die Beteiligte zu 4) zur Hälfte und die Beteiligten zu 5) bis 7) zu je 1/6.

Der frühere Antragsgegner (im folgenden: Erblasser) räumte in dem Hofübergabevertrag seinen Eltern ein Altenteilsrecht ein, das bestimmte monatliche und jährliche Zahlungen sowie ein Wohnrecht in dem auf dem Hofgelände befindlichen Altenteilerhaus vorsah. Darüber hinaus enthält der Vertrag Regelungen zur Abfindung der Geschwister; nach Ziffer IV Abs. 1 sollten der Antragsteller zu 1) einen Betrag von 100.000,00 DM und die Antragstellerin zu 2) 150.000,00 DM erhalten.

Zu dem übertragenen Grundbesitz gehörten Flächen, die sich zur Kiesgewinnung eigneten. Bereits vor Vertragsschluss war eine Auflassungsvormerkung bezüglich des Flurstücks 136 für die Sand- und Kieswerk Kl. KG im Grundbuch eingetragen worden. Der Auflassungsvormerkung zugrunde lag ein bis zum 31. Dezember 2000 befristetes Kaufangebot des Hofübergebers vom 8. Februar 1984. Mit Rücksicht auf das Kaufangebot sah der Übergabevertrag eine Anpassung der Geschwisterabfindung zugunsten der Antragsteller zu 1) und 2) für den Fall vor, dass der Veräußerungserlös bestimmte Beträge überschreiten sollte.

Für die Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben wurde in Ziffer IV Abs. 2 des Hofübergabevertrags folgende Vereinbarung getroffen:

„Wegen etwaiger Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben gilt § 13 der Höfeordnung mit der Maßgabe, dass Nachabfindungsansprüche für die weichenden Erben nur dann bestehen, wenn ein Verkaufserlös ganz oder teilweise nicht für betriebliche Investitionen jeglicher Art verwendet wird. Zu den betrieblichen Investitionen zählen auch Zahlungen zur Entschuldung des Hofes, ferner auch Rücklagen, die zur Sicherung der den Eltern vertraglich zugesicherten Altenteilsleistungen erforderlich sind, und zwar bis zum Höchstbetrag von 320.000,00 DM”.

Der Hofübergabevertrag wurde durch notarielle Vereinbarung vom 2. Mai 1988, an der auch die Antragsteller zu 1) und 2) als weichende Erben beteiligt waren, ergänzt. Nach dieser Vereinbarung sollte sich die Abfindung für den Antragsteller zu 1) auf 50.000,00 DM und für die Antragstellerin zu 2) auf 100.000,00 DM ermäßigen, falls ein Verkauf an die Firma Kl. nicht zustande käme. In Ziffer 3 heißt es weiter:

„Die miterschienenen H. B. und E. B. erklären, dass ihnen der Inhalt des vorgenannten Hofübergabevertrages bekannt ist. Sie stimmen auch der vorstehenden Einschränkung ihres Abfindungsanspruches für den genannten Fall zu.

Sie erklären hiermit ihren Eltern und ihrem Bruder N. B. als Hofübernehmer gegenüber, dass sie auf die Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die über die ihnen zugedachten Abfindungsbeträge hinausgehen, verzichten. Die Verzichtserklärung gilt soweit gesetzlich zulässig auch für ihre Abkömmlinge. Die Eheleute R. und M. B. nehmen hiermit die Verzichtserklärung ihrer Kinder H. und E. B. an.”

In dem vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller zu 1) und 2) zunächst unter Berufung auf § 12 HöfeO in Verbindung mit Abschnitt IV Ziffer 1 Abs. 3 des Hofübergabevertrages eine Erhöhung der Geschwisterabfindung verlangt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Mai 1997 hat das Landwirtschaftsgericht dem Antragsteller zu 1) ca. 25.000,00 DM und der Antragstellerin zu 2) rund 37.000,00 DM zugesprochen.

Der Erblasser hatte nach der Übernahme des Hofes diesen von einem Ackerbaubetrieb in einen „Multifunktionsbetrieb” Ackerbau und Reiterhof umgestaltet. Die Auskiesungsflächen hatte er mit Kaufverträgen vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 an die Firma Kl. veräußert. Die Vertragsurkunden weisen Kaufpreise von 4...

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