Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 312 F 280/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.11.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.10.2019 - 312 F 280/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung der nach dem Recht der Republik Kamerun erfolgten Adoption ihrer Nichte A, geb. am xx.xx.2000, und ihres Neffen B, geb. am xx.xx.2002. Sie hat die Angenommenen durch Entscheidungen des High Courts des Bezirks Momo, Region Nord-Ouest, in der Stadt C/Kamerun am 06.09.2016 (Neffe B) und 13.09.2016 (Nichte A) adoptiert.
Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben, dass sie im Jahr 2013 in D geschieden worden und seit dem 29.09.2017 wieder verheiratet sei. Ihre leibliche Tochter sei volljährig und lebe in Kamerun. Die Antragstellerin ist die Schwester des Kindesvaters, Herrn E, von dem sie mitteilt, dass er im Jahr 2002 verstorben sei. Die Angenommenen leben in Kamerun, wobei die Antragstellerin angibt, dass sie im Zeitpunkt der Adoption in einem Internat lebten, das ihr Neffe B nach wie vor besucht, während ihre Nichte A mittlerweile an der Universität studiert. Die Angenommenen haben - nach Angaben der Antragstellerin - weiterhin Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter, die sie häufig besucht. Die Antragstellerin hat die Adoption damit begründet, dass sie nach dem Tod ihres Bruders von den Familien ausgewählt worden sei, um sich um die Kinder zu kümmern, da sie nur ein leibliches Kind und zudem einen Job mit gutem Einkommen habe. Auch habe sie eine sehr enge Beziehung zu ihrem verstorbenen Bruder gehabt und habe dies auch zu den beiden Angenommenen, die sie bei ihren häufigen Aufenthalten in Kamerun regelmäßig besuche und im Übrigen auch mit ihnen telefoniere. Mit der leiblichen Mutter, die sehr arm sei, konkurriere sie nicht, weil sie die Rolle des Bruders übernehme, sich um die Finanzen kümmere und alles für die Kinder bezahle, aber auch als Ansprechpartnerin für die Kinder zu Verfügung stehe.
Das Amtsgericht hat den Anerkennungsantrag der Antragstellerin nach Einholung von Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz vom 18.09.2019, auf deren Inhalt vollumfänglich verwiesen wird (Bl. 30 ff. GA), mit Beschluss vom 28.11.2019 - 312 F 280/18 - zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass die Anerkennung der Adoptionsentscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. Dies ergebe sich daraus, dass das Vorliegen eines Adoptionsbedürfnisses zu verneinen sei, weil die Angenommenen weiterhin eine intakte Eltern-Kind-Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter hätten. Die finanzielle Unterstützung der Angenommenen durch die Antragstellerin und die Eröffnung von Bildungschancen in Deutschland könnten kein Adoptionsbedürfnis begründen. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel, ob im Rahmen der durchgeführten Adoptionen eine hinreichende Elterneignungsprüfung stattgefunden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts, die der Antragstellerin am 30.10.2019 zugestellt worden ist, hat sie mit Schreiben vom 25.11.2019 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Meinung, dass die Adoptionsverfahren in Kamerun rechtmäßig - insbesondere mit Zustimmung der leiblichen Mutter - durchgeführt worden seien. Auch entsprächen die Adoptionen dem Kindeswohl, weil sie zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse der Kinder führten. Es gehe nicht nur um eine finanzielle Unterstützung, sondern die Adoption diene dem allgemeinen Wohl der Kinder, indem sie dem Bürgerkrieg in Kamerun entkämen und in Deutschland in Sicherheit mit der Antragstellerin leben könnten. Das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern sei durch die Annahme erloschen. Der weitere Kontakt zur leiblichen Mutter sei im Kontext des in Kamerun üblichen erweiterten Familienkreises zu sehen. Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin eine holländische Urkunde über den Tod des Kindesvaters am xx.xx.2002 vorgelegt.
II. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Anerkennungsantrag zurückgewiesen.
Allerdings geht § 108 FamFG vom Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus. Ausnahmen hiervon regelt § 109 FamFG, der zurückhaltend auszulegen ist (vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v. 17.02.2015 - 11 UF 222/14 - zit. nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kommt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung dann nicht in Betracht, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (dem sog. ordre public), insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Ein Verstoß ist nicht bereits dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht den Fall nach deu...