Leitsatz (amtlich)
Der Bezirksrevisor kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers als Rechtsanwalt im Rahmen eines Unterbringungs- oder Betreuungsverfahrens mit der einfachen Beschwerde nur innerhalb der 3-Monatsfrist des § 127 Abs. 3 ZPO analog anfechten.
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 1 T 326/02, 1 T 331/02, 1 T 332/02) |
AG Köln (Aktenzeichen 53 XVII St 66/92) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 4.11.2002 – 1 T 332/02 – abgeändert und der Beschluss des AG Köln vom 28.6.2002 – 53 XVII St 66/92 – insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Bestellung des Beteiligten zu 3) (Rechtsanwalt T. zum Verfahrenspfleger im Rahmen seiner Berufsausübung erfolgt.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5), soweit sie sich gegen die Beschlüsse des LG Köln vom 4.11.2002 – 1 T 326/02 und 1 T 331/02 – richtet, zurückgewiesen. Insoweit hat der Beteiligte zu 5) den Beteiligten zu 3) und 4) die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 5) ist als – einfache – weitere Beschwerde statthaft (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2003 – 16 Wx 11/03 und v. 11.5.2001 – 16 Wx 77/01, OLGReport Köln 2001, 392) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als die Aufhebung der Statusentscheidung des AG vom 28.6.2002 begehrt wird.
Der Senat ist mit dem LG der Auffassung, dass die Beschwerden des Beteiligten zu 5) unzulässig sind, soweit die Statusentscheidungen des AG vom 2.4.2001 und 3.5.2001 angegriffen werden. Die Feststellung des AG vom 28.6.2002, dass der Beteiligte zu 3) im Rahmen seiner Berufsausübung für das Verfahren über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts als anwaltlicher Verfahrenspfleger bestellt wird, ist rechtzeitig angefochten und in der Sache nicht gerechtfertigt. Insoweit halten die Ausführungen des LG der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die angefochtenen Statusentscheidungen des AG beruhen auf der Anregung des BVerfG an die Fachgerichte in dem Beschluss vom 7.6.2000 (BVerfG v. 7.6.2000 – 1 BvR 23/00, FamRZ 2000, 1280). Hiernach ist es im Hinblick auf schwierige Abgrenzungsfragen im konkreten Einzelfall geboten, bereits bei der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger einen Hinweis darauf zu geben, ob im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen werden. Denn erst dann stehen dem Rechtsanwalt alle Tatsachen zur Verfügung, die für seinen Entschluss zur Übernahme der Verfahrenspflegschaft von Bedeutung sind und er kann die Verfahrenspflegschaften ablehnen, bei denen eine Abrechnung nach der BRAGO nicht in Frage kommt (vgl. BVerfG v. 7.6.2000 – 1 BvR 23/00, FamRZ 2000, 1280). Das BVerfG hat in Fortführung dieser Rspr. in seiner Entscheidung vom 23.7.2002 (BVerfG v. 23.7.2002 – 1 BvR 1069/02) desweiteren darauf hingewiesen, dass es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit auch geboten sei, das vom ihm mit Beschluss vom 7.6.2000 angeregte Verfahren so zu gestalten, dass die Statusentscheidung darüber, ob rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten durch den Verfahrenspfleger zu erwarten sind, möglichst abschließend getroffen wird, bevor ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger aufnimmt. Ob in der Praxis eine solche abschließende Statusentscheidung bereits vor Tätigwerden des anwaltlichen Verfahrenspflegers in der Mehrheit der Fälle möglich ist, erscheint – insb. im Hinblick auf die Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen mit besonders kurzer Verfahrensdauer – fraglich. Mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsklarheit und auch der Rechtssicherheit ist es aber jedenfalls – wie auch das LG zutreffend ausgeführt hat – nicht vereinbar, wenn die Statusentscheidung des Gerichts unbegrenzt für den Bezirksrevisor mit dem nicht fristgebundenen Rechtsmittel der einfachen Beschwerde – die alleine statthaft ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2003 – 16 Wx 11/03 und v. 11.5.2001 – 16 Wx 77/01, OLGReport Köln 2001, 392) anfechtbar ist. Es würde dem schutzwürdigen Vertrauen des bestellten Verfahrenspflegers zuwider laufen, wenn noch lange Zeit nach Abschluss des Verfahrens und bereits erfolgter Auszahlung der Verfahrenspflegervergütung diese auf die spät eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors reduziert werden könnte und teilweise – obwohl im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Abrechnung bereits verbraucht – zurückzuzahlen wäre. Eine die Interessenlage aller Beteiligten berücksichtigende Lösung des Problems zeigt das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 23.7.2002 auf, in dem es auf die für eine vergleichbare Fallkonstellation vom Gesetzgeber geschaffenen verfahrensrechtlichen Vorgaben bei der Anfechtung der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse verweist, die nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten möglich ist (§ 127 Abs. 3 S. 4 ZPO n.F.). Diese Ausschlussfrist für die...