Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdemöglichkeit gegen unzulässige Kostenentscheidung im VKH-Bewilligungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ist keine Kostenentscheidung zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an. Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten findet nicht statt, da zwischen dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten und seinem Gegner kein Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. im Einzelnen Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 118 Rz. 26).

Gegen die - unzulässige - Kostenentscheidung kann die mit dieser Kostenpflicht zumindest formal belastete Partei bzw. der Beteiligte die sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, Abs. 3 ZPO einlegen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.).

 

Normenkette

ZPO §§ 118, 127

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 27.12.2010; Aktenzeichen 31 F 311/10)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Brühl - Familiengericht - vom 27.12.2010 (31 F 311/10) dahingehend abgeändert, dass die Kostenentscheidung aufgehoben wird.

2. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe in dem oben erwähnten Beschluss vom 27.12.2010 wendet, wird ihre Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 91a Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO analog zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat nur teilweise Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Unterlassung verweigert, weil ihr Antrag voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

Soweit indes das AG im Beschluss vom 27.12.2010 eine Entscheidung über die Verfahrenskosten getroffen hat, ist diese aufzuheben und klarstellend anzuordnen, dass eine Kostenentscheidung im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht erforderlich ist.

Zu Recht hat das AG in der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe darauf abgestellt, dass die Antragstellerin für ihr Vorbringen zum Unterlassungsantrag keinen Beweis angeboten hat. Denn aus dem Bildmaterial in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass die fraglichen Fotos unter dem Motto "Jacky's Haushalt" sich auf der Internet-Seite des Antragsgegners befinden. Vielmehr, worauf schon der Antragsgegner hingewiesen hat, ist dort eine andere Internet-Adresse angegeben. Die Antragstellerin hat auch nicht im Weiteren dargelegt, auf Grund welcher sonstigen Umstände sich diese Fotos in dem "Fotoalbum" oder sonst in Verbindung mit der Internet-Adresse des Antragsgegners anklicken lassen. Sie hat lediglich auf einen Link hingewiesen, diesen aber nicht weiter erläutert. Diesbezüglich hat der Antragsgegner im Einzelnen dargelegt, dass er für diese Fotodarstellung nicht verantwortlich sei. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin kann zu keinem Erfolg führen. Der Hinweis auf ihr Beweisangebot in der Antragsschrift hilft nicht weiter, da die Zeugin zu einem Vorfall vom 9.7.2010 angeboten wurde. Im Übrigen könnte sich das Zeugenangebot allenfalls noch auf die weiteren Ausführungen beziehen, dass diese Lichtbilder den Nutzern des Portals "wer kennt wen" zugänglich und auch erkennbar der Antragstellerin zuzuordnen seien. Das ist indes nicht ausreichend im Hinblick auf den dezidierten Vortrag des Antragsgegners, wonach diese Fotos unter der Internet-Adresse "jappy. de.." eingestellt seien, die nicht ihm zuzuordnen sei.

Zu Recht ist deshalb das AG davon ausgegangen, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht Erfolg haben wird.

Mit Erfolg wendet sich die Antragstellerin indes gegen die Kostenentscheidung des AG. Es handelt sich um eine unzulässige Kostenentscheidung in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren. Denn in dieser Verfahrensart ist keine Kostenentscheidung zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an. Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten findet nicht statt, da zwischen der Verfahrenskostenhilfe begehrenden Partei und ihrem Gegner kein Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. im Einzelnen Zöller/Geimer, ZPO, § 118 Rz. 26). Wenngleich Zweifel bestehen könnten, ob die Antragstellerin durch die - unzulässige - Kostenentscheidung überhaupt beschwert sein kann, so ist diese Entscheidung doch für die damit mit einer Kostenpflicht belasteten Partei bzw. Beteiligten der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, Abs. 3 ZPO zugänglich (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.). Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung vom 27.12.2010 abzuändern und von einer Kostenentscheidung abzusehen.

Mit Blick auf § 127 Abs. 4 ZPO, der analog anzuwenden ist, ist eine Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz ebenfalls entbehrlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2659989

MDR 2011, 627

AGS 2012, 146

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