Leitsatz (amtlich)
1. Das Begehren eines Ehegatten, den Ehescheidungsverbund vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz aufrechtzuerhalten, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer allein nicht zu begründen. Bei einer Anfechtung der Ehescheidung ist vielmehr erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zu erkennen gibt, dass er das Ziel verfolgt, die Ehe vorbehaltlos und eindeutig aufrechtzuerhalten.
2. Für die Berechnung der Sperrfrist gem. § 1605 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich bei einer rechtskräftigen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitraum im schriftlichen Verfahren oder bei gerichtlich protokolliertem Vergleich den Zeitpunkt des Vergleiches abzustellen.
3. Wird Unterhalt als Folgesache mit einem Stufenantrag verfolgt, kann nicht nur der geltend gemachte Auskunfts-, sondern auch der vorbehaltene Zahlungsantrag abgewiesen werden, sofern unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Antragstellers kein Aufstockungsunterhalt schlüssig vorgetragen wurde.
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 304 F 264/18) |
Tenor
Die Beteiligten werden gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren im Rahmen des Stufenantrags in der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" über die vom Antragsteller zu erteilende Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte im Jahr 2022 und des Bestands seines Vermögens zum 31.12.2022 sowie seine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
Der am 14.02.1970 geborene Antragsteller und die am 15.09.1966 geborene Antragsgegnerin haben am 21.12.2002 geheiratet. Der Antragsteller ist selbständiger Zahnarzt, war bis 2018 in einer Gemeinschaftspraxis tätig und führt seit 2019 seine eigene Einzelpraxis. Die Antragsgegnerin ist Grundschullehrerin und mit Ablauf des 31.03.2023 aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Der älteste gemeinsame Sohn hat ein Studium aufgenommen, der zweite Sohn befindet sich nach der Absolvierung des Abiturs im Sommer 2023 in der Findungsphase und lebt wie der dritte Sohn, der noch die Schule besucht, gemeinsam mit der Antragsgegnerin im ehelichen Haus, welches im Miteigentum der Beteiligten steht.
Nach Zustellung der beiderseitigen Scheidungsanträge an den Antragsteller am 02.01.2019 sowie an die Antragsgegnerin am 19.12.2018 hat diese zunächst mit Schriftsatz vom 21.08.2019 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 524,- EUR (BI. 1 ff. UE) und im weiteren Verlauf des Verfahrens im Wege der Stufenklage die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte in den Jahren 2018 bis 2021 sowie über den Bestand seines Vermögens zum 31.12.2020 und 31.12.2021 geltend gemacht, wobei sie diesen Antrag nach zum Teil erteilter Auskunft seitens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vordem Amtsgericht- Familiengericht - Köln auf die Auskunftserteilung für das Kalenderjahr 2021 beschränkt hat. Nachdem der Antragsteller durch Beschluss des Senats vom 05.08.2023 - 21 UF 56/22 - in Abänderung des Teilbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 21.02.2022 - 304 F 264/28 - (BI. 243 ff. d.A.) antragsgemäß zur Auskunftserteilung für das Kalenderjahr 2021 verpflichtet worden ist (BI. 301 ff. d.A.) und diese Auskunft mit Schriftsatz vom 13.09.2022 erteilt hat (BI. 329 ff. d.A.), hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.02.2023 (BI. 496 ff. d.A.) ihren Auskunftsantrag auf die im Jahr 2022 bezogenen Einkünfte des Antragstellers und den Bestand seines Vermögens zum 31.12.2022 erweitert und aufgrund Hinweis des Amtsgerichts - Familiengericht - in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023 (BI. 505 d.A.) mit Schriftsatz vom 29.03.2023 (BI. 509 ff. d.A.) hilfsweise die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 5.490,- EUR, davon 1.569,- EUR Altersvorsorgeunterhalt, geltend gemacht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Köln hat durch Beschluss vom 26.07.2023 - 304 F 264/18 - (BI. 650 ff. d.A.) die am 21.12.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht des Antragstellers nach § 1580 BGB stehe die Sperrfrist der §§ 1580 S. 2, 1605 Abs. 2 BGB entgegen. Es liege auch kein Ausnahmefall wegen gestiegener Einkünfte des Antragstellers im Jahr 2022 vor, der eine erneute Auskunft vor Fristablauf rechtf...