Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 12 UR II 150/97 WEG) |
LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 254/98 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.1.2000 – 2 T 254/98 WEG – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde: 6.000,– DM
Gründe
I.
Die Antragsteller als Eigentümer der Wohnung 1 der betroffenen Wohnungseigentumsanlage begehren von dem Antragsgegner als Eigentümer der Wohnung 4 die Wiederherstellung eines in der Wohneinheit 4 und im Dachgeschoß befindlichen 4-zügigen Kamins, den der Antragsgegner im Zuge des Ausbaus der Wohnung 4 einschließlich des Einbaus einer Dachterrasse im September 1997 hat beseitigen lassen. Die Antragsteller berufen sich auf eine unzulässige bauliche Veränderung, für die die Zustimmung aller Eigentümer fehle. Eine „erste” Eigentümerversammlung bereits vor der Versammlung vom 13.9.1997 habe nicht stattgefunden. Der Antragsgegner macht dagegen geltend, die Entfernung des Kamins sei baulich notwendig bedingt durch den Dachterrassenausbau, dem die Antragsgegner bereits bei Ankauf ihrer Eigentumswohnung mit Vertrag vom 22.7.1996 zugestimmt hätten, verbunden mit dem Einverständnis mit damit in Zusammenhang stehenden baulichen Veränderungen. Außerdem sei die Entfernung des Kamins in einer Eigentümerversammlung vom 10.5.1996, mithin vor Erwerb der Antragsteller, einstimmig beschlossen worden.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung von Zeugen den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht den Antragsgegner entsprechend dem erstinstanzlichem Begehren zur Wiederherstellung des Kamins verurteilt, ohne eine Beweisaufnahme durchgeführt zu haben. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.
Das gem. §§ 45, 43 I Nr. 1 WEG, §§ 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Sache zurückzuverweisen ist. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts leidet an verfahrensrechtlichen Mängeln, §§ 12, 15 FGG, 355 Abs. 1, 398 ZPO. Die Beschwerdekammer hat den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt und dürfte die Frage der Glaubwürdigkeit der in erster Instanz vernommenen Zeugen nicht ohne deren wiederholte Vernehmung anders beurteilen als das Amtsgericht.
Mit Recht ist das Landgericht von einem Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 WEG auf Wiederaufbau des Kaminzugs ausgegangen. Die Entfernung des Kaminzuges für die Schornsteine 11 – 14 von der Oberkante Fußboden des Dachgeschosses bis zum Kaminkopf und der damit verbundene Abriß der Schornsteine 11 – 14 stellt ohne Zweifel eine auf Dauer angelegte, gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, mithin eine bauliche Veränderung iSd. § 22 Abs. 1 WEG dar (vgl. beipielsweise Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 22 Rz. 6 und Rz. 82 je m.w.N.; OLG Celle, WuM 95, 338, 339; BayObLG, DWE 86, 22).
Durch diese bauliche Veränderung werden die übrigen Eigentümer der Wohnanlage in ihren Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Die ursprünglich vorhandenen 4 Kaminzüge ließen für die Wohnungseigentümer verschiedene Nutzungsmöglichkeiten offen, und zwar entweder unmittelbar zum Rauchabzug (als Schornstein) oder auf andere Weise (beipielsweise zur Verlegung von Versorgungsleitungen zugunsten aller Eigentümer). Zwar müßte über eine endgültige Art der Nutzung dieser Schächte durch die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, und zwar regelmäßig einstimmig entschieden werden, da sich jede Veränderung an den vorhandenen Kaminzügen als bauliche Veränderung darstellt, mithin auch der von den Antragstellern geplante Anschluß eines offenen Kamins der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfte (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 86, 43, 44) – ihnen deshalb auch nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Anschluß eines offenen Kamins zusteht –. Gleichwohl stünde der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzem nach wie vor die Möglichkeit einer ihren Interessen entsprechende Nutzung der Kaminzüge offen, hätte der Antragsgegner diese nicht eigenmächtig zugemauert und die Schornsteine entfernt.
Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn bereits der der Teilungserklärung zugrundeliegende Aufteilungsplan der Stadt A. vom 15.11.1995 eine bestimmte, genau festgelegte Nutzung der Kaminzüge vorsehen würde, z.B. durch Zuordnung als Sondernutzung zu einer der vier Wohnungen oder als Versorgungsschacht. Dafür fehlen nach dem bisherigen Sachvortrag jegliche Anhaltspunkte. Indes sind auch keine Feststellungen hierzu von den Vorinstanzen getroffen worden. Insbesondere ist der Aufteilungsplan, der mit der Teilungserklärung vom 27.11.1995 verbunden ist, bisher nicht eingesehen worden. Dies hätte allerdings der in § 12 FGG verankerte Grundsatz der Amtsermittlung erfordert. Entgegen der Meinung...