Rechtskraft: unanfechtbar
Leitsatz (amtlich)
Bei der Streitwertberechnung gem. § 16 GKG für eine Räumungsklage ist der Nettomietzins (ohne Nebenkosten) zugrunde zu legen.
Normenkette
GKG § 16
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 31.03.1998; Aktenzeichen 5 O 273/97) |
LG Köln (Beschluss vom 11.11.1997; Aktenzeichen 5 O 273/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts Wolfgang Klass gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 11.11.1997 /31.03.1998 – 5 O 273/97 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1) (Räumungsklage) zu Recht – ausgehend von der Nettomiete in Höhe von 1.432,00 DM monatlich – auf 17.184,00 DM festgesetzt. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung (siehe dazu Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage Rdnr. 3086 mit weiteren Nachweisen) insbesondere der Entscheidung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (WuM 1996, 288) an, der zufolge Mietnebenkosten bei der Streitwertfestsetzung gem. § 16 GKG nicht zu berücksichtigen sind. Ansichts des Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage weist Schneider (a.a.O. Rdnr. 3087) zutreffend darauf hin, daß eine sinnvolle Alternative ohnehin nur darin bestehen kann, entweder alle Nebenkosten ohne weitere Differenzierung zu berücksichtigen oder gar keine. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb der Nebenkosten nach verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen ist abzulehnen, da hierdurch, wie die kaum mehr überschaubare Entscheidungsvielfalt in diesem Bereich zeigt (siehe dazu Schneider/Herget a.a.O. Rdnr. 3080 ff), der gerade auch im Bereich der Streitwertfestsetzung erforderlichen Rechtsklarheit ohne zwingenden Grund entgegengewirkt wird (siehe zum Gesichtspunkt der Klarheit BGHZ 18, 168, 170).
Bei der Abwägung zwischen den beiden oben aufgezeigten Alternativen sprechen nach Ansicht des Senats die überzeugenderen Argumenten für die Zugrundelegung der Nettomiete.
Zum einen spricht hierfür, daß in den Mietverträgen ganz überwiegend zwischen dem „Mietzins” und den „Nebenkosten” unterschieden wird. Die Zahlung des Mietzinses stellt die Hauptleistungspflicht des Mieters für die Haupt- (gegen)leistungspflicht des Vermieters, die Gebrauchsüberlassungspflicht an den Räumen dar. In völliger Übereinstimmung hiermit befindet sich die Regelung in § 550 b BGB, der zufolge die Kaution nach dem Nettomietzins berechnet wird. Da auch die Verkehrsauffassung den Mietzins so versteht, kommt unter anderem darin zum Ausdruck, daß bei Renditeobjekten mit der dem Erwerber zufließenden Nettomiete geworben wird. Auch in den Anzeigen zur Vermietung von Wohnraum wird überwiegend allein der Mietzins „zuzüglich Nebenkosten” genannt, was ebenfalls dafür spricht, daß die beteiligten Kreise die Nettomiete mit dem Begriff „Miete” verbinden.
Gegen diese am Wortsinn ausgerichtete Argumentation spricht auch nicht der Umstand, daß heute die Höhe der Nebenkosten im Vergleich zu der Kaltmiete oft keinen geringen Kostenfaktor mehr darstellt. Denn die Nebenkosten sind in nicht unerheblichem Umfang gleichwohl auf Vermieterseite ein durchlaufender Posten, stellen somit auch aus Sicht des Mieters kein Entgelt für eine Leistung des Vermieters dar. Daher ist die heutige Situation nicht mehr mit der vergleichbar, die den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.1955 (BGHZ a.a.O.) dazu bewogen hat, von der bis dahin herrschenden Ansicht zur Zugrundelegung des Nettomietzinses abzuweichen.
Zu Recht hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (a.a.O.) mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, darauf hingewiesen, daß die Regelungen im § 554 Abs. 1 BGB und § 9 Abs. 2 MHG für die Kündigung zwar aus sinnvollen Gründen auf die Bruttomiete beziehungsweise den „erhöhten Mietzins” abstellen, daß dies aber gerade wegen der speziellen Interessenlage bei der Kündigung nicht dazu zwingt, diese Regelungen zu verallgemeinern und auch der Streitwertfestsetzung gemäß § 16 GKG zugrunde zu legen. In diesem Bereich hat der Grundsatz des klaren, eindeutigen Maßstabes zur Bestimmung des Streitwerts Vorrang. Des weiteren ist der Senat – in Übereinstimmung mit dem 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (a.a.O.) und dem Landgericht Mönchengladbach (ZMR 1990, 147 mit weiteren Nachweisen) – letztlich der Ansicht, daß nicht zuletzt auch die sozialen Aspekte, die der Regelung des § 16 GKG ohnehin zugrunde liegen, dafür sprechen, den Streitwert niedrig zu halten. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1386375 |
ZMR 1998, 697 |
OLGR Köln 1998, 283 |
VersR 1999, 251 |
WuM 1998, 609 |